Betreff

Anlage eines Fußweges entlang des Todtenbachs in Rommerskirchen-Vanikum;
Befreiung gem. § 69 Abs. 1 LG NRW
Vorlage
68/394/2008
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-186-08
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Erteilung von Befreiung für die Anlage eines Fußweges entlang des Todtenbachs in Rommerskirchen-Vanikum entsprechend dem Antrag der Gemeinde Rommerskirchen vom 23.09.2008.


Sachverhalt:

Die Gemeinde Rommerskirchen plant im Rahmen der Dorfentwicklungsplanung für den Ortsteil Vanikum die Anlage eines Fußweges südlich entlang des Todtenbachs zwischen den Straßen  Berghütte und Am alten Wasserwerk. Die Länge beträgt etwa 445 m. Der Weg wird in wassergebundener Ausführung angelegt.

 

Auf den als Anlage beiliegenden Antrag der Gemeinde einschließlich der Begründung und der durch den Erftverband erarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplanung wird verwiesen.

 

Der Standort des Weges liegt nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Der Landschaftsplan stellt hier das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung … (der) … Landschaft“ dar. Weitere besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i. S. d. §§ 19 ff LG NRW, geschützte Biotope nach § 62 LG NRW oder Gebiete nach der RL: 92/43/EWG (FFH-Gebiet) sind  nicht betroffen. Entlang des Grabens setzt der Landschaftsplan die Anlage einer wechselseitigen Ufergehölzpflanzung fest (vgl. Anlage).

 

Die Anlage des Weges ist in einem etwa 8 m breiten Grünstreifen geplant. Punktuell sind Pflanzungen vorgesehen, zum Graben hin Einzelbäume, zur Feldseite hin streckenweise Strauchwerk.

 

Für das verbleibende Kompensationsdefizit soll das Ökokonto der Gemeinde Rommerskirchen in Anspruch genommen werden, so dass insgesamt eine wertgleiche Kompensation erreicht wird.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Es ist beabsichtigt, der Gemeinde Rommerskirchen die erforderliche Befreiung nach § 69 LG NRW von den entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes VI zu erteilen und gleichzeitig gem. § 6 Abs. 3 LG NRW das Benehmen hinsichtlich des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft herzustellen.

 

Der Landschaftsbeirat wird um Beschlussfassung im Hinblick auf sein Widerspruchsrecht gem. § 69 Abs. 1 LG NRW gebeten.