Betreff
Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII
Vorlage
51/2754/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

1.    Der Kreisjugendhilfeausschuss bestätigt die Sätze nach Vorgabe des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen.

2.    Für Kinder und Jugendliche, die bei Verwandten betreut werden, sind die vorgegebenen materiellen Aufwendungen des Vollzeitpflegegeldes als pauschalierte Sozialhilfe zu zahlen.

 

Die Mittel sind im Haushalt 2013 im Produktplan – Produkt 060 363 011 - eingeplant.

 


Sachverhalt:

Neufestsetzung des Pflegegeldes sowie der pauschalierten Sozialhilfe bei Verwandtenpflege nach dem SGB XII

 

  1. Im Laufe des Haushaltsjahres 2013 wurde durch Rundschreiben der Erlass vom 13.08.2013 des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW bekanntgegeben, dass das monatlich zu zahlende Vollzeitpflegegeld ab 01.09.2013 fortgeschrieben wurde (§ 39 Abs. 5 SGB VIII). Die Pflegesätze wurden wie folgt festgesetzt:

 

 

materielle Aufwendungen

Kosten der Erziehung

Gesamtbetrag

Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

 

478,00 €

 

228,00 €

 

706,00 €

 

 

 

 

Für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

 

 

547,00 €

 

 

228,00 €

 

 

775,00 €

 

 

 

 

Für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall

 

 

 

666,00 €

 

 

 

228,00 €

 

 

 

894,00 €

 

Die Erhöhung des Erziehungsbeitrages gilt nicht für Erziehungsstellen. Für die Erziehungsstellen wird empfohlen, weiter gemäß dem Rundschreiben vom 05.07.2012 (Nr. 43/6/2012) zu verfahren.

 

  1. Bei Kindern und Jugendlichen die bei Verwandten/Verschwägerten betreut werden, sind die vorgegebenen materiellen Aufwendungen des Vollzeitpflegebetrages als pauschalierte Sozialhilfe ab 01.09.2013 zu gewähren.

 

Pauschalierte Sozialhilfe

 

materielle Aufwendungen

Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

 

478,00 €

 

 

Für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

 

547,00 €

 

Mit Inkrafttreten des SGB II haben alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, dazu gehören auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Somit kann keine pauschalierte Sozialhilfe über das 15. Lebensjahr hinaus mehr gewährt werden.