Betreff
Bundeskinderschutzgesetz - § 72 a SGB VIII
Vorlage
51/2762/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisjugendhilfeausschuss beschließt die beigefügte Vereinbarung zum „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII“ und beauftragt die Verwaltung, diese Vereinbarung mit den örtlich ansässigen Freien Trägern der Jugendhilfe sowie sonstigen Trägern, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen erbringen, abzuschließen. Bei auswärtigen Trägern werden die im jeweiligen Jugendamtsbereich abgeschlossenen Vereinbarungen anerkannt.

 

 


Sachverhalt:

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII

 

Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchG) ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist eine Verbesserung des Kinderschutzes. Erreicht werden soll dieses Ziel im Wesentlichen durch den Ausbau von Prävention und Intervention, sowie durch die Stärkung aller Akteure, die mit dem Wohlergehen von Kindern befasst sind.

 

Der Jugendhilfeausschuss wurde regelmäßig über die gesetzlichen Neuerungen informiert.

 

Im bisherigen § 72 a SGB VIII war der Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe schon seit 2008 für alle hauptamtlich Beschäftigten in der Jugendhilfe geregelt. (z.B. Personal in Kindertages-, Beratungs-, Jugendfreizeit- und Erziehungseinrichtungen). Im neuen § 72 a wird hier eine Erweiterung auf den Personenkreis der neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, vorgenommen. §72a Abs.3 regelt dies für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und §72a Abs. 4 für die Freien Träger der Jugendhilfe und Vereine, indem das Jugendamt verpflichtet wird, durch Vereinbarungen sicherzustellen, dass auch keine neben- oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die wegen einer kindeswohlgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, beschäftigt werden. Eine Liste der nach SGB VIII § 72 a relevanten Straftaten ist Bestandteil der Vereinbarung (siehe Anlage).

 

In dieser Vereinbarung werden die freien Träger zur Einforderung und Prüfung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für diesen Personenkreis verpflichtet.

 

Hierzu gehören insbesondere Ehrenamtler, die in den Jugendverbänden, Jugendabteilungen von Vereinen und Verbänden oder Organisationen tätig werden. Damit zählen z.B. die Betreuer bei den Jungschützen, der Jugendfeuerwehr, den Sportvereinen aber auch dem Ehrenamtforum dazu, soweit minderjährige von ihnen betreut/ beaufsichtigt werden und der Träger mit seinem Angebot eine Leistung/Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe anbietet oder wahrnimmt (§ 2 SGB VIII). In der Regel ist keine Jugendarbeit i.S. des SGB VIII: private Jugendreisen; Sporttraining im engeren Sinne, Musikunterricht/Probe/Auftritt; kirchliche Bildung wie Konfirmandenunterricht, rein schulische Veranstaltungen und ähnliche Angebote.

 

Die Gesetzesbegründung benennt als weiteres Abgrenzungskriterium die Finanzierung:

 „Erfasst werden hierbei nur diejenigen Leistungen, die auch von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden.“

Dies trifft immer dann zu, wenn das entsprechende Angebot zumindest anteilig durch das

Kreisjugendamt bzw. aus Mitteln der Jugendförderpläne (Kreis, Land oder Bund) gefördert wird. Das Landesjugendamt empfiehlt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch, wenn die Angebote aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden.

 

Die Grundlage des erweiterten Führungszeugnisses findet sich in § 30a BZRG. Es kann danach für Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise mit Kindern und Jugendlichen tätig sind. Es enthält zum einen den Inhalt eines einfachen Führungszeugnisses, zum anderen sind bei Verurteilungen wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat auch die minderschweren Erstverurteilungen, enthalten. Bei den so genannten Bagatellverurteilungen handelt es sich um Geldstrafen unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen unter 3 Monaten. Dies gilt auch für rechtskräftige Verurteilungen in Jugendstrafverfahren. Das bedeutet, dass eine Eintragung in das erweiterte Führungszeugnis für rechtskräftige Verurteilungen wegen der in § 72a SGB VIII genannten einschlägigen Straftaten unabhängig von der Höhe des verhängten Strafmaßes erfolgt. Das gilt auch bei Verurteilungen Jugendlicher.

 

Die ehrenamtlich tätige Person stellt persönlich den Antrag auf Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses bei der zuständigen Meldebehörde. Mit Antragstellung ist eine Aufforderung der Organisation/des Vereins vorzulegen, in der die Person tätig ist/sein möchte. Die Organisation muss schriftlich bestätigen, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen und dass es sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, bei der aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Justizverwaltungskostenordnung von der Erhebung der Gebühr abgesehen wird.

 

Zur Umsetzung des § 72 a Abs. 4 liegen auf Bundes- und Landesebene Empfehlungen vor. In diesen Empfehlungen wird einerseits ein Prüfschema empfohlen, anhand dessen jede einzelne Tätigkeit dahingehend geprüft und beurteilt werden soll, ob sie aufgrund ihrer Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis erfordert und andererseits wird die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses im Regelfall empfohlen.

 

Das Landesjugendamt Rheinland hat im Verlauf einer Tagung zur Thematik des §72a am 09.04.2013 auf die Vorgehensweise des Bayrischen Landesjugendamtes verwiesen und diese als möglichen Weg dargestellt.

„Im Regelfall entstehen bei der Wahrnehmung auch von neben- und ehrenamtlichen Aufgaben im Wirkungskreis der Kinder- und Jugendhilfe sehr schnell Situationen, die wegen der Vertrauensstellung oder des intensiven Kontakts zu den Minderjährigen  ausgenutzt werden könnten. Von daher wird empfohlen, im Regelfall ein erweitertes FZ einzuholen.“

(Fachliche Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII – Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses Bayern vom 12.03.2013)

 

Umsetzung § 72 a Abs. 4 SGB VIII im Rhein-Kreis Neuss:

Die ebenfalls von den Landesjugendämtern empfohlene Verständigung auf Kreisebene, um eine möglichst einheitliche Praxis vor Ort zu gewährleisten, konnte erreicht werden.

 

Die Jugendämter des Rhein-Kreises Neuss haben sich auf einen gemeinsamen Vereinbarungsinhalt verständigt, sowie einen Leitfaden zur weitergehenden Information für die freien Träger erstellt. Der Leitfaden ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Damit auch die besonders große Gruppe der Sportvereine einbezogen ist, wurde der Kreissportbund an den Beratungen beteiligt.

 

Die Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss schlagen die folgende Vorgehensweise vor:

Alle ehren- oder nebenamtlich Tätigen ab einem Alter von 14 Jahren (Strafmündigkeit) müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Vorlage und Einsichtnahme erfolgt bei dem Träger, für den der Ehrenamtler tätig sein möchte. Der Träger ist auch für die Einhaltung der Frist der Wiedervorlage des erweiterten Führungszeugnisses zuständig.

 

Einzelfallentscheidungen, wann das erweiterte Führungszeugnis aufgrund eines nahezu ausgeschlossenen Gefährdungspotentials der Tätigkeit oder aufgrund sehr kurzfristiger Einsätze nicht vorgelegt werden muss, obliegen der Entscheidung des Freien Trägers und sind möglich. Keine pädagogischen Tätigkeiten und damit insofern nicht infrage kommend sind z.B. die Arbeit in der Küche (Koch, Küchenhelfer, Essensausgabe), Hausmeister u. ä. technische Tätigkeiten, Reinigung, Materialverleih, Fahrdienste....soweit nicht andere Kriterien zutreffen, die für eine Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sprechen.

 

¨       Durch diese Vorgehensweise werden alle in der Jugendhilfe Tätigen – unabhängig davon, ob sie haupt- ehren- oder nebenamtlich beschäftigt werden – gleich behandelt. Diese Vereinheitlichung stellt eine Erleichterung in der Umsetzung des § 72 a SGB VIII dar und befreit davon, dass bestimmte Personengruppen „unter Verdacht“ gestellt werden.

 

¨       Im Regelfall entstehen bei der Aufgabenwahrnehmung in der Kinder- und Jugendhilfe auch im ehrenamtlichen Bereich Situationen, die aufgrund ihrer Nähe, Intensität und/ oder der besonderen Vertrauensstellung zu Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werden könnten. Von daher ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses als Regelfall einzustufen. Insbesondere Übernachtungsaktionen oder Fahrten gehören zu den Grundzügen der Kinder- und Jugendarbeit. Nach allen vorliegenden Empfehlungen erfordern Aktionen mit Übernachtung immer die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses.

 

¨       Für die einzelnen Träger bietet diese Vorgehensweise eine erhebliche Vereinfachung, da ansonsten jede einzelne Tätigkeit zeitaufwendig geprüft und bewertet und jede neu hinzukommende Aufgabe ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden müsste.

 

¨       Insbesondere für ehrenamtlich tätige Vereins- oder Verbandsvorstände stellt diese Vorgehensweise eine erhebliche Entlastung dar, befreit sie von der Verantwortung der Einzelfallprüfung und ggfs. „falschen“ Bewertungen von Tätigkeiten und ermöglicht den flexiblen ggf. spontanen Einsatz des Ehrenamtlers.

 

¨       Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist ein zusätzlicher Baustein in einem Gesamtkonzept der Prävention zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung.

 

Seitens des Landesjugendamtes wird empfohlen, städtische Fördergelder nur noch an Träger auszuzahlen, die eine Vereinbarung unterzeichnet haben.

„Erfolgt die Finanzierung auf dem Wege der Förderung nach § 74 SGB VIII sollten die Verpflichtungen aus § 72a SGB VIII Teil der Förderbescheide, -richtlinien oder -vereinbarungen sein“.(Script des LVR Landesjugendamt Rheinland / Steinbüchel und Tintner, vom 9.4.2013)

 

Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis und deren Dokumentation:

Die datenschutzrechtliche Regelung in § 72a Abs. 5 SGB VIII setzt der Dokumentation sehr enge Grenzen. Durch diese Dokumentation wäre aber im Falle einer notwendigen Beweisführung nicht nachweisbar, dass ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen wurde und dass es keine Eintragungen enthielt. Die Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss haben sich daher darauf verständigt, die Abgabe einer Einverständniserklärung zur Erhebung und Speicherung weiterer Daten zu empfehlen. Ein exemplarischer Vordruck der Einverständniserklärung ist Bestandteil der Vereinbarung.

 

In der Vereinbarung wird den Trägern ebenfalls die Erstellung eines Präventionsschutzkonzeptes empfohlen. In den meisten Dachverbänden bestehen bereits überörtliche Präventionskonzepte, die auch auf die kommunale Ebene Anwendung finden können. Das Jugendamt wird die Träger bei Bedarf bei der Erstellung und Umsetzung des Präventionsschutzkonzeptes gerne beraten und unterstützen.