Beschlussempfehlung:
1. Der Kreistag beschließt, in den Verwaltungsrat der Technologiezentrum Glehn GmbH ____ ordentliche und ____ stellvertretende Mitglieder zu entsenden.
2. Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages beschließt der Kreistag einstimmig folgende Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder in den Verwaltungsrat der Technologiezentrum Glehn GmbH:
Lfd. Nr. |
Mitglied |
Persönlicher Stellvertreter |
Fraktion/Gruppe |
1. |
Landrat Petrauschke
(§ 113 GO/§ 26 V KrO NRW) |
Dezernent Graul |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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… |
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates der TZG stellen zugleich auch den Verwaltungsrat der Beschäftigungsförderungsgesellschaft mbH Rhein-Kreis Neuss.
Sachverhalt:
Nach § 12 Abs. 1 der Satzung der Technologiezentrum Glehn GmbH erhält die Gesellschaft einen Verwaltungsrat. Jeder der Gesellschafter entsendet je ein Mitglied; abweichend hiervon entsendet der Rhein-Kreis Neuss ein Mitglied mehr als die übrigen Gesellschafter zusammen, mindestens jedoch fünf Mitglieder.
§ 113 GO NRW/§ 26 Abs. V KrO NRW ist zu beachten.
Nach § 12 Abs. 4 der Satzung der Technologiezentrum Glehn GmbH wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
Nach § 11 der Satzung der Beschäftigungsförderungsgesellschaft mbH Rhein-Kreis Neuss erhält die Gesellschaft einen Verwaltungsrat, der sich aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates der Technologiezentrum Glehn GmbH zusammensetzt und dessen Regelungen hier Anwendungen finden.