Beschlussvorschlag:
Der Umwelt- und Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis.
Sachverhalt:
Anfrage
der Kreistagsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 28.11.2013
Der in der Kreistagsitzung am 10.12.2013 diskutierte Tagesordnungspunkt
zur Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) auf den Dachflächen der
Gebäude des Rhein-Kreis Neuss, wurde einstimmig in den Planungsausschuss
verwiesen.
In der Kreistagssitzung wurde ein Diskussionsbedarf hinsichtlich
Anlagendauer und geeigneter/ungeeigneter Dachfläche (siehe Niederschrift vom
10.12.2013 Anlage 1) angesprochen.
Zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen wird eine
Anlagennutzungsdauer von 20 Jahren angenommen. Hierbei wird davon ausgegangen,
dass während dieses Zeitraumes ein weitestgehend störungsfreier Betrieb der
PV-Anlage möglich ist. Das Heraufsetzen der Betriebsdauer würde sich zwar
positiv auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen auswirken, jedoch hat sich die
Verwaltung für eine konservative Herangehensweise entschieden, um die
(Zukunfts-)Risiken - wie die durch Reparaturen an der PV-Anlage oder eine
Dachflächensanierung - zu minimieren.
Als Dachfläche wurde die des Gesundheitsamtes Grevenbroich beispielhaft
ausgewählt. Dieses weist ein günstigste Verhältnis von nutzbarer zur
Gesamtdachfläche auf. Das Flachdach ist von den Räumlichkeiten der
Gebäudewirtschaft gut einsehbar.
Nachfolgend werden die wesentlichen Rahmenbedingungen der PV-Anlage auf
dem Dach des Gesundheitsamtes Grevenbroich aufgezeigt. Es stehen zwei
Abnahmevarianten hinsichtlich des erzeugten Stroms zur Wahl.
1.) Volleinspeisung
2.) Selbstverbrauch
und Teileinspeisung
Folgende Rahmenbedingungen gelten für beide Varianten:
Investitionsvolumen PV-Anlage: ca. 55.000,- €
Jährliche Betriebskosten: ca. 950,- €
Eigenkapitaleinsatz: 100 %
PV-Generatorenergie: 64.707. kW/h
Nutzungsdauer: 20 Jahre
Einspeise/Selbstverbrauchsverhältnis: 60/40
Hieraus ergeben sich folgende Zahlen zur Wirtschaftlichkeit:
1.) Volleinspeisung:
kumulierter Cashflow (Ergebnis aller Kosten zu Einsparungen/Vergütungen) über 20 Jahre:
13.300,- €
Amortisationszeit: 14,88 Jahre
2.) Eigenverbrauch und Teileinspeisung 60/40:
kumulierter Cashflow über 20 Jahre: ca. 41.000,- €
Amortisationsdauer: 10,64 Jahre
Prinzipiell sollte aufgrund der langfristig angelegten Investition für
PV-Anlagen eine vorherige Dachflächensanierung erfolgen, um Verluste durch eine
zeitweilige Anlagenstilllegung zu vermeiden. Folgende Zahlen ergeben sich unter
Berücksichtigung aller kalkulierbaren Investitionskosten:
Vergleichend zu Eigenverbrauch und Teileinspeisung 60/40:
Investitionskosten PV-Anlage und Dachsanierung: ca. 89.000,- €
kumulierter Cashflow über 20 Jahre: ca. 1.300,- €
Amortisationsdauer: 19,71 Jahre
Im Zuge der bundespolitischen Diskussion zur Energiewende sowie deren
Kosten, zeichnet sich eine umfassende Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ab. Nach
heutigem Stand werden vor allem zwei Punkte auf die Wirtschaftlichkeit
zukünftiger PV-Maßnahmen maßgeblich Einfluss nehmen:
1.) Zukünftig sollen
alle Stromerzeuger die EEG-Umlage auf den selbst erzeugten Strom entrichten.
Argumentativ wird hier in den Entwürfen des zuständigen Ministeriums von einer
„fairen Kostenverteilung“ und einer „stärkeren Abbildung der Kosten für das
Verteilnetz“ gesprochen. Nach den bisher bekannten Plänen ist keine
Differenzierung bzgl. der Selbstnutzung bzw. der Einspeisung des erzeugten
Stroms vorgesehen.
2.) Außerdem soll bei
Neuanlagen das Entgelt für den eingespeisten Strom gekürzt werden. Auch wenn
die Einspeisung in das öffentliche Netz beim Rhein-Kreis Neuss nicht
beabsichtigt ist, wird dieser Faktor für den nicht selbst verbrauchten Strom
entscheidungserheblich. In den Berechnungen wird wegen der Betriebzeiten des
Gebäudes von einer 60%igen Selbstverbrauchsquote ausgegangen. Die verbleibenden
40% müssen eingespeist werden, da derzeit noch keine ausgereifte und
kostengünstige Speichertechnik zur Verfügung steht.
Darüber hinaus ist von der EU-Kommission ein
Beihilfe-Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet worden.
Dieses richtet sich gegen die Befreiung energieintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage.
Ob hierin eine unerlaubte Beihilfe zu sehen ist, wurde bisher nicht
Entschieden. Die Bundesregierung hat gegen die
Eröffnung des EU-Beihilfeverfahrens zum EEG beim Gericht der Europäischen Union
Klage eingereicht. Es könnte dennoch zu Nachzahlungen für die befreiten
Unternehmen kommen. Sollte die EU-Kommission zu einem positiven Ergebnis Ihrer
Prüfung kommen, beeinflusst dies die Höhe der EEG-Umlage maßgeblich. Für die
Entscheidung ist allerdings keine Frist vorgesehen.
Soweit die Pläne der Bundesregierung zur
Änderung des EEG tatsächlich in der vorgesehenen Weise umgesetzt werden, wird
die bereits zur Vorlage im Kreistag als wirtschaftliches Wagnis bezeichnete
Investition mit jeder nachteiligen Änderung letztendlich immer
unwirtschaftlicher.