Hier: Anpassung gem. § 29 Abs. Landschaftsgsetz NRW
Beschlussempfehlung:
Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag, keinen Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen „Ramrath-Ost“ zu erheben.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Rommerskirchen beabsichtigt die Entwicklung
eines Baugebietes im Bereich des östlichen Ortseinganges Ramrath. Das
potentielle Baugebiet liegt überwiegend im Bereich von im gültigen
Flächennutzungsplan ausgewiesenen Mischbauflächen (siehe Anlage
Ramrath_Ost_FNP).
Zur Erschließung des Gebietes ist eine Straßenanbindung an
die Kreisstrasse K 27 erforderlich. Diese ist aus Gründen der
Verkehrssicherheit und der städtebaulichen Gestaltung so geplant, dass sie mit
der nördlich angrenzenden Erschließung einen gemeinsamen Kreuzungspunkt bildet.
Im Zuge der nun vorgelegten 37. Änderung des Flächennutzungsplanes
beabsichtigt die Gemeinde Rommerskirchen, zur Realisierung der notwendigen
Straßenanbindung und zur zusätzlichen Realisierung von maximal drei
Wohneinheiten die Änderung der Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“
in „Mischbaufläche“. Die landesplanerische Abstimmung der
Flächennutzungsplanänderung mit der Bezirksregierung Düsseldorf ist erfolgt.
Die Straßenanbindung und die drei zusätzlichen
Baugrundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2 „Gillbachtal“ des
Rhein-Kreises Neuss. Der Landschaftsplan setzt hier als Entwicklungsziel für
die Landschaft die Renaturierung von Fließgewässern fest. Darüber hinaus ist
die fläche belegt mit einem Umwandlungsverbot (siehe Anlage Ramrath_Ost_LP).
Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht somit den Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes.
Gemäß § 29 Absatz 4 Landschaftsgesetz NRW treten bei der
Änderung von Flächennutzungsplänen widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes mit Rechtskraft des entsprechenden
Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat.
Hierzu bedarf es einer Beratung im Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde
sowie einer abschließenden Beschlussfassung des Kreistages als Träger der
Landschaftsplanung.
Im Rahmen der bisherigen fachlichen Abstimmung zwischen
dem Rhein-Kreis Neuss und der Gemeinde Rommerskirchen wurde festgelegt, dass
die Renaturierung des Gillbaches im Bereich angrenzend an das Plangebiet auf
einer Länge von 340 m als Ausgleich für den mit der Planung verbundenen
Eingriff in Natur und Landschaft vorzunehmen ist (siehe Anlage Ausgl_Rahmrath).
Das weitere konkrete Vorgehen hierzu wird zwischen der Gemeinde Rommerskirchen,
dem Erftverband und dem Rhein-Kreis Neuss abgestimmt. Zusätzlich erfolgt ein
Ausgleich durch die Anlage einer Obstwiese südlich der geplanten Wohnbebauung.
Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des
Rhein-Kreises hat in seiner Sitzung am 28.08.2008 beschlossen, keinen
Widerspruch gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 37. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen zu erheben.