Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt, die Wahlen zum Kreistag am 25.05.2014 gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz NRW für gültig zu erklären.
Sachverhalt:
Gegen die
Gültigkeit der Wahl können gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung
solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines
Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis
c Kommunalwahlgesetz NRW für erforderlich halten.
Das Wahlergebnis
wurde gemäß § 35 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 63
Kommunalwahlordnung und § 20 Absatz 1 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss
am 04.06.2014 öffentlich bekannt gegeben.
Gemäß § 40 Absatz
1 Kommunalwahlgesetz NRW hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch einen
hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche nach § 39
Kommunalwahlgesetz NRW sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in
folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit
eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses
Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen
sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk
oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem
Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1
Kommunalwahlgesetz NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses
für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung
anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen
verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so
gilt Buchstabe b) entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter
den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig
zu erklären.
Ein Einspruch
wurde erhoben. Der Wahlprüfungsausschuss wird in seiner Sitzung am 17.09.2014
eine Vorprüfung vornehmen. Auf die Erläuterungen zur Sitzung des
Wahlprüfungsausschusses wird verwiesen. Über das Ergebnis der Vorprüfung wird
in der Kreistagssitzung berichtet. Vorbehaltlich des Ergebnisses der Vorprüfung
ergeht folgender