Betreff
Trainingsfeld Neersbroich der Sportfreunde 1927 Neersbroich e. V.; Verlängerung der Befreiung bis zum 31.12.2019
Vorlage
68/0244/XVI/2014
Aktenzeichen
68.4-40.01-5-208-00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gem. § 69 LG NRW gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Befreiung vom 06.05.2010 bis zum 31.12.2019.


Sachverhalt:

Der Sportverein Sportfreunde 1927 Neersbroich e. V. nutzt als Trainingsfeld das Grundstück Gem. Korschenbroich, Fl. 18, T. a. Flst. 655. Das Trainingsfeld besitzt eine Beleuchtungsanlage.

 

Der Standort liegt zumindest seit 1970 im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet, damals nach einer ordnungsbehördlichen Verordnung, heute nach dem Landschaftsplan III des Rhein-Kreises Neuss.

Eine Ursprungsgenehmigung für das Trainingsfeld gibt es nach meinen Unterlagen nicht. Die Grünfläche wurde offenbar bereits seit Jahrzehnten als Bolzplatz einfachster Art genutzt. Diese Nutzung wurde nicht beanstandet.

Im Rahmen einer 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich wurde 1986 in einer Sitzung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde die städtische Absicht zur Darstellung einer Sportanlage an dieser Stelle diskutiert.

Der Beirat erhob Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der Darstellung einer Sportstätte im Landschaftsschutzgebiet und missbilligte aus seiner Sicht die widerrechtliche Nutzung. Er forderte seinerzeit eine Nutzungsaufgabe.

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde wurde in Folge mit der Stadt Korschenbroich im Wege eines Kompromisses vereinbart, dass keine baulichen Anlagen errichtet werden, die Infrastruktur der Sportanlage genutzt wird und nach Spielende Tore usw. abgeräumt und ordnungsgemäß untergestellt werden. Bei Einhaltung dessen wurde die Möglichkeit zur weiteren Nutzung im bisherigen Rahmen gesehen.

Im August 2000 beantragte die Stadt Korschenbroich bei der Unteren Landschaftsbehörde die naturschutzrechtliche Zulassung der Änderung dieser Fläche in einen Allwetterplatz (Tenne oder Kunstrasen) und der Errichtung einer Beleuchtungsanlage.

In der Sitzung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde am 23.04.2001 wurde deutlich, dass nur eine befristete Errichtung einer Flutlichtanlage unter Verzicht auf eine Platzbefestigung Aussicht auf Erfolg haben könne. In seinem Beschluss sprach sich der Beirat für diese Lösung aus, verbunden mit der Aufforderung an die Stadt Korschenbroich, innerhalb des Befristungszeitraums für eine grundlegende Änderung der Sportplatzsituation in Neersbroich Sorge zu tragen.

Die Mitteilung erging am 25.07.2001 mit dem v. g. Inhalt. Die Stadt wurde gebeten, zu entscheiden, ob sie einen dem entsprechenden Antrag auf Gewährung von Befreiung stellen wolle.

Am 30.01.2007 wurde festgestellt, dass die Flutlichtanlage ohne die erforderliche Befreiung errichtet worden waren.

 

Nach längerem Schriftwechsel mit der Stadt wurde von dort aus am 09.07.2009 der Befreiungsantrag zur Zulassung der bereits errichteten Beleuchtungsanlage gestellt. Mit Schreiben vom 09.02.2010 sicherte die Stadt zu, die Anlage auf insektenfreundliche Natriumdampflampen umzustellen, bat jedoch gleichzeitig um Befristung auf mind. 10 Jahre.

Hierauf wurde der Stadt Korschenbroich für eine Beleuchtungsanlage auf dem Trainingsfeld unter dem 06.05.2010 Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes III für Landschaftsschutzgebiete gewährt. Die Befreiung erging befristet bis zum 31.12.2014 und u. a. mit den Auflagen,

 

·           die Beleuchtung auf insektenfreundliche Natriumdampflampen umzurüsten (zwischenzeitlich erfolgt) und

·           bis zum 30.06.2014 über einen Verlagerungsstandort für das Trainingsfeld zu berichten (ebenfalls mit Ergänzung erfolgt).

 

Der Bürgermeister der Stadt Korschenbroich hat nunmehr die Verlängerung der Befreiung um 5 Jahre beantragt. Er begründet seinen Antrag mit dem heutigen Erfordernis eines solchen Trainingsfeldes, mit der bislang erfolglosen Suche nach Ersatzstandorten und der fehlenden Möglichkeit der Stadt für ein finanzielles Engagement.

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt, die Befreiung antragsgemäß um 5 Jahre bis zum 31.12.2019 zu verlängern. Diese Verlängerung soll widerruflich sowie mit der Verpflichtung zur weiteren intensiven Suche nach Ersatzstandorten und ggfs. Ersatzmöglichkeiten und einer diesbezüglichen Berichtspflicht verbunden werden.

 

Der Beirat wird um Entscheidung über die Ausübung seines Widerspruchsrechtes nach § 69 LG NRW gebeten.

 

Der Verlängerungsantrag sowie eine Standortkarte sind als Anlagen beigefügt.