Beschlussempfehlung:
Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gem. § 69 LG NRW gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Befreiung vom 06.05.2010 bis zum 31.12.2019.
Sachverhalt:
Der Sportverein Sportfreunde 1927 Neersbroich e. V. nutzt als Trainingsfeld das Grundstück Gem.
Korschenbroich, Fl. 18, T. a. Flst. 655. Das Trainingsfeld besitzt eine
Beleuchtungsanlage.
Der Standort liegt
zumindest seit 1970 im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet, damals nach einer
ordnungsbehördlichen Verordnung, heute nach dem Landschaftsplan III des
Rhein-Kreises Neuss.
Eine
Ursprungsgenehmigung für das Trainingsfeld gibt es nach meinen Unterlagen
nicht. Die Grünfläche wurde offenbar bereits seit Jahrzehnten als Bolzplatz
einfachster Art genutzt. Diese Nutzung wurde nicht beanstandet.
Im Rahmen einer 32.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich wurde 1986 in einer
Sitzung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde die städtische Absicht
zur Darstellung einer Sportanlage an dieser Stelle diskutiert.
Der Beirat erhob
Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der
Darstellung einer Sportstätte im Landschaftsschutzgebiet und missbilligte aus
seiner Sicht die widerrechtliche Nutzung. Er forderte seinerzeit eine
Nutzungsaufgabe.
Seitens der Unteren
Landschaftsbehörde wurde in Folge mit der Stadt Korschenbroich im Wege eines
Kompromisses vereinbart, dass keine baulichen Anlagen errichtet werden, die
Infrastruktur der Sportanlage genutzt wird und nach Spielende Tore usw.
abgeräumt und ordnungsgemäß untergestellt werden. Bei Einhaltung dessen wurde
die Möglichkeit zur weiteren Nutzung im bisherigen Rahmen gesehen.
Im August 2000
beantragte die Stadt Korschenbroich bei der Unteren Landschaftsbehörde die
naturschutzrechtliche Zulassung der Änderung dieser Fläche in einen
Allwetterplatz (Tenne oder Kunstrasen) und der Errichtung einer
Beleuchtungsanlage.
In der Sitzung des
Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde am 23.04.2001 wurde deutlich, dass
nur eine befristete Errichtung einer Flutlichtanlage unter Verzicht auf eine
Platzbefestigung Aussicht auf Erfolg haben könne. In seinem Beschluss sprach
sich der Beirat für diese Lösung aus, verbunden mit der Aufforderung an die
Stadt Korschenbroich, innerhalb des Befristungszeitraums für eine grundlegende
Änderung der Sportplatzsituation in Neersbroich Sorge zu tragen.
Die Mitteilung
erging am 25.07.2001 mit dem v. g. Inhalt. Die Stadt wurde gebeten, zu
entscheiden, ob sie einen dem entsprechenden Antrag auf Gewährung von Befreiung
stellen wolle.
Am 30.01.2007 wurde
festgestellt, dass die Flutlichtanlage ohne die erforderliche Befreiung
errichtet worden waren.
Nach längerem
Schriftwechsel mit der Stadt wurde von dort aus am 09.07.2009 der
Befreiungsantrag zur Zulassung der bereits errichteten Beleuchtungsanlage
gestellt. Mit Schreiben vom 09.02.2010 sicherte die Stadt zu, die Anlage auf
insektenfreundliche Natriumdampflampen umzustellen, bat jedoch gleichzeitig um
Befristung auf mind. 10 Jahre.
Hierauf wurde der
Stadt Korschenbroich für eine Beleuchtungsanlage auf dem Trainingsfeld unter
dem 06.05.2010 Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des
Landschaftsplanes III für Landschaftsschutzgebiete gewährt. Die Befreiung
erging befristet bis zum 31.12.2014 und u. a. mit den Auflagen,
·
die
Beleuchtung auf insektenfreundliche Natriumdampflampen umzurüsten
(zwischenzeitlich erfolgt) und
·
bis zum
30.06.2014 über einen Verlagerungsstandort für das Trainingsfeld zu berichten (ebenfalls
mit Ergänzung erfolgt).
Der Bürgermeister
der Stadt Korschenbroich hat nunmehr die Verlängerung der Befreiung um 5 Jahre
beantragt. Er begründet seinen Antrag mit dem heutigen Erfordernis eines
solchen Trainingsfeldes, mit der bislang erfolglosen Suche nach
Ersatzstandorten und der fehlenden Möglichkeit der Stadt für ein finanzielles
Engagement.
Die Untere
Landschaftsbehörde beabsichtigt, die Befreiung antragsgemäß um 5 Jahre bis zum
31.12.2019 zu verlängern. Diese Verlängerung soll widerruflich sowie mit der
Verpflichtung zur weiteren intensiven Suche nach Ersatzstandorten und ggfs.
Ersatzmöglichkeiten und einer diesbezüglichen Berichtspflicht verbunden werden.
Der Beirat wird um
Entscheidung über die Ausübung seines Widerspruchsrechtes nach § 69 LG NRW
gebeten.
Der
Verlängerungsantrag sowie eine Standortkarte sind als Anlagen beigefügt.