Sachverhalt:
Der Radweg K 43 zwischen Grevenbroich-Elsen
und Grevenbroich-Gustorf dient zur Anbindung der Freizeit- und
Naherholungseinrichtungen im Elsbachtal sowie des dortigen
Fahrsicherheitszentrums des ADAC. Bei dem Radweg handelt es sich um die im
Spätsommer 2012 weitgehend fertig gestellte und zur Benutzung freigegebene Weiterführung
des innerörtlichen Radweges an der Provinzstraße in Gustorf bis nach Elsen. Von
der Bevölkerung ist die neue (ca. 2 km lange) Radwegeverbindung zwischen den
Grevenbroicher Ortsteilen Elsen und Gustorf erwartungsgemäß sehr gut angenommen
worden.
Die mehrfach im Ausschuss vorgestellte und
durch Planfeststellung gesicherte Radwegeplanung beinhaltet im
Ortseingangsbereich von Elsen eine Querungshilfe in Form einer 2,50 m breiten
Mittelinsel. Die hiermit verbundene Fahrbahnverschwenkung erforderte die
geringfügige Inanspruchnahme einer ca. 75 qm großen Teilfläche eines in
Privateigentum stehenden Brachgrundstückes.
Nachdem der Eigentümer, der sich zuvor
jeglicher Kontaktaufnahme seitens des Kreistiefbauamtes entzogen hatte, sein
grundsätzliches Einverständnis zur notwendigen Flächenabtretung erklärt hatte,
verknüpfte dieser zuletzt seine Entschädigungsansprüche mit unangemessenen und
sachfremden Forderungen.
Trotz intensiver Bemühungen, auf
freihändiger Basis eine Einigung herbeizuführen, sah sich die Verwaltung
schließlich gezwungen, bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf
Besitzeinweisung zu stellen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte in
dieser Funktion nach Anhörung der Beteiligten und Würdigung des Sachverhaltes
dem Antrag des Kreistiefbauamtes stattgegeben und den Rhein-Kreis Neuss per
Beschluss in den Besitz der benötigten Grundstücksfläche eingewiesen.
Auf dieser rechtlichen Grundlage wurde die
bis dato noch fehlende Querungshilfe im Frühjahr dieses Jahres nachträglich
baulich hergestellt.
Im Nachgang zu der bereits verfügten
Besitzeinweisung hatte die Bezirksregierung Düsseldorf die Verfahrensbeteiligten
zu einer weiteren mündlichen Verhandlung im Juli d. J. geladen.
Der betroffene Grundstückseigentümer hatte
hieran nicht teilgenommen und sich überdies auch nicht zur Sache geäußert.
Mit Verfügungen vom 14.07.2014 und
17.09.2014 hat die Bezirksregierung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
sowie eines förmlichen Verkehrswertgutachtens den Enteignungs- und
Entschädigungsfestsetzungsbeschluss erlassen.
Basierend hierauf ist das Eigentum der
straßenbaulich in Anspruch genommenen Grundstücksflächen mit Wirkung vom 01. Oktober
2014 auf den Rhein-Kreis Neuss als Straßenbaulastträger des neuen Radweges an
der K 43 übergegangen.