Betreff
Mitteilungen / Radweg K 43
Vorlage
66/0272/XVI/2014
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Der Radweg K 43 zwischen Grevenbroich-Elsen und Grevenbroich-Gustorf dient zur Anbindung der Freizeit- und Naherholungseinrichtungen im Elsbachtal sowie des dortigen Fahrsicherheitszentrums des ADAC. Bei dem Radweg handelt es sich um die im Spätsommer 2012 weitgehend fertig gestellte und zur Benutzung freigegebene Weiterführung des innerörtlichen Radweges an der Provinzstraße in Gustorf bis nach Elsen. Von der Bevölkerung ist die neue (ca. 2 km lange) Radwegeverbindung zwischen den Grevenbroicher Ortsteilen Elsen und Gustorf erwartungsgemäß sehr gut angenommen worden.

 

Die mehrfach im Ausschuss vorgestellte und durch Planfeststellung gesicherte Radwegeplanung beinhaltet im Ortseingangsbereich von Elsen eine Querungshilfe in Form einer 2,50 m breiten Mittelinsel. Die hiermit verbundene Fahrbahnverschwenkung erforderte die geringfügige Inanspruchnahme einer ca. 75 qm großen Teilfläche eines in Privateigentum stehenden Brachgrundstückes.

 

Nachdem der Eigentümer, der sich zuvor jeglicher Kontaktaufnahme seitens des Kreistiefbauamtes entzogen hatte, sein grundsätzliches Einverständnis zur notwendigen Flächenabtretung erklärt hatte, verknüpfte dieser zuletzt seine Entschädigungsansprüche mit unangemessenen und sachfremden Forderungen.

Trotz intensiver Bemühungen, auf freihändiger Basis eine Einigung herbeizuführen, sah sich die Verwaltung schließlich gezwungen, bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf Besitzeinweisung zu stellen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte in dieser Funktion nach Anhörung der Beteiligten und Würdigung des Sachverhaltes dem Antrag des Kreistiefbauamtes stattgegeben und den Rhein-Kreis Neuss per Beschluss in den Besitz der benötigten Grundstücksfläche eingewiesen.

Auf dieser rechtlichen Grundlage wurde die bis dato noch fehlende Querungshilfe im Frühjahr dieses Jahres nachträglich baulich hergestellt.

 

Im Nachgang zu der bereits verfügten Besitzeinweisung hatte die Bezirksregierung Düsseldorf die Verfahrensbeteiligten zu einer weiteren mündlichen Verhandlung im Juli d. J. geladen.

Der betroffene Grundstückseigentümer hatte hieran nicht teilgenommen und sich überdies auch nicht zur Sache geäußert.

Mit Verfügungen vom 14.07.2014 und 17.09.2014 hat die Bezirksregierung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie eines förmlichen Verkehrswertgutachtens den Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss erlassen.

 

Basierend hierauf ist das Eigentum der straßenbaulich in Anspruch genommenen Grundstücksflächen mit Wirkung vom 01. Oktober 2014 auf den Rhein-Kreis Neuss als Straßenbaulastträger des neuen Radweges an der K 43 übergegangen.