Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Mangels entsprechender Steuerungsmöglichkeiten waren in den
letzten Jahren stetig steigende Heimplatzzahlen im Kreisgebiet zu verzeichnen.
Gleichzeitig ist zu beobachten, dass vielfach Menschen, die ambulant versorgt
werden könnten und dies oft auch wollen, dennoch – oft zunächst als Selbstzahler
– in stationären Einrichtungen untergebracht werden, da die ambulante
Versorgung durch Angehörige nicht bewerkstelligt werden kann und ambulante
Dienste u. U. nicht hinreichend bekannt sind.
Wird dann bei späterer Antragstellung auf Pflegewohngeld oder
Sozialhilfe die Heimbedürftigkeit nicht festgestellt, ist eine Rückkehr in die
eigene häusliche Umgebung oft nicht mehr möglich und nach längerem
Heimaufenthalt auch nicht mehr zumutbar.
Hierdurch entstehen dem Sozialhilfeträger potenziell
vermeidbare Kosten.
Es ist daher erforderlich, vor dem Heimeintritt bereits
beratend tätig zu werden und den Betroffenen Möglichkeiten der ambulanten
Versorgung nahe zu bringen, um dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ wirklich
gerecht zu werden.
Zum 01.01.2015 hat der Rhein-Kreis Neuss hierfür im
Sozialamt eine staatlich anerkannte Altenpflegerin mit Weiterqualifikation zur
Pflegesachverständigen nach TÜV und zur Pflegefachberaterin nach § 7a SGB XI
eingestellt.
Nach einer kurzen Einarbeitungsphase soll die Beratung zunächst
bei bevorstehenden Krankenhausentlassungen beginnen, da hier der Zugang zu
Betroffenen am ehesten zu erreichen ist. Hierzu wird mit der Kooperation mit
den sozialen Diensten der Krankenhäuser begonnen.
Damit einher geht eine sukzessive Vernetzung mit den
übrigen Akteuren im Pflegebereich, wie z. B. ambulanten Diensten oder auch
Hausärzten.
Die ebenfalls vorgesehene individuelle Hilfeplanung und
pflegefachliche Bedarfsprüfung soll dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ und
dem Wunsch der Betroffenen nach möglichst langem Verbleib in der eigenen
Häuslichkeit Rechnung tragen und langfristig den Anstieg der Leistungen im
Bereich der Hilfen innerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII verringern,
sowie das Überleitungsmanagement noch weiter verbessern als Serviceleistung für
den Bürger.
Der individuellen Hilfeplanung und Bedarfsprüfung liegen §§
9 ff SGB XII zu Grunde, wobei der Leistungsträger in der Besonderheit des
Falles den Bedarf unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und
örtlichen Umstände ermittelt.
Die Leistung wird als aufsuchende Hilfe erbracht und
entspricht damit auch einer Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW aus dem
Jahr 2011.