Sachverhalt:
In den Sitzungen des Planungs – und Umweltausschusses ist über den
jeweiligen Stand der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
(EG-WRRL) bereits mehrfach berichtet worden.
Die
EG-WRRL verfolgt folgende Umweltziele: Bis zum Jahr 2027 ist in allen
Oberflächengewässern sowohl der gute chemische Zustand als auch der gute
ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial zu erreichen. Für das
Grundwasser gilt bis zu diesem Termin das Ziel der Erreichung eines guten
chemischen und mengenmäßigen Zustands.
Der erste Bewirtschaftungszyklus (2009 – 2015) endet im Dezember dieses
Jahres. Der Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans für den kommenden
Bewirtschaftungszyklus befindet sich derzeit in der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Im Zeitraum vom 22.12.2014 bis 22.06.2015 können die Bürgerinnen und Bürger im
Land Nordrhein-Westfalen zu diesem Entwurf Stellung nehmen.
A
Zustand der berichtspflichtigen Oberflächengewässer
In den
Jahren 2013/2014 fand im Rahmen der 2. Bestandsaufnahme der
EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) eine erneute Bewertung des ökologischen und
chemischen Zustands der berichtspflichtigen Fließgewässer (Gewässer mit einem
Einzugsgebiet >10 km²) statt. Diese zeigt, dass die Erreichung der gesetzten
Ziele bis zum Ende des 1. Bewirtschaftungszyklusses für viele Gewässer im
Rhein-Kreis Neuss nicht gelingen wird.
Demnach
befinden sich diese in einem unbefriedigenden bis schlechten, im Fall des
Stinkesbachs im Abschnitt von Meerbusch bis Neuss mäßigen, ökologischen
Zustand. Verantwortlich dafür sind vorrangig Defizite in der Gewässerstruktur,
d. h. in den prägenden Merkmalen wie z. B. Gewässerverlauf sowie Sohl- und
Uferbeschaffenheit und der Durchgängigkeit.
Auch
der chemische Zustand der berichtspflichtigen wasserführenden Fließgewässer im
Rhein-Kreis Neuss ist – wie überall in NRW – nicht gut. Da diese landesweit
schlechte Beurteilung vielerorts durch ubiquitäre, also überall verbreitete
Schadstoffe hervorgerufen wird, fand zusätzlich eine Bewertung des chemischen
Zustands unter Ausschluss dieser Schadstoffe statt. Unter dieser Voraussetzung
ergibt sich lediglich für den Jüchener Bach und den Gillbach eine Einstufung in
die Klasse „nicht gut“, alle übrigen berichtspflichtigen Fließgewässer im
Kreisgebiet werden dann mit einem guten chemischen Zustand bewertet.
Überschreitungen
von Umweltqualitätsnormen bzw. Orientierungswerten ergeben sich u. a. für
chemisch-physikalische Parameter (pH-Wert, Sauerstoff, TOC), Metalle und
Halbmetalle wie Zink, Barium, Bor, Titan etc., Nährstoffe wie Phosphat und
Ammonium und Mikroschadstoffe wie z. B. PAK, Arzneimittelwirkstoffe und
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe.
Da die
Ziele der Wasserrahmenrichtlinie bis zur vorgegebenen Frist 2015 nicht erreicht
werden können, sind auch weiterhin eine Reihe von Programmmaßnahmen für den 2.
Bewirtschaftungszyklus erforderlich, deren Erarbeitung im vergangenen Jahr
durch die Bezirksregierungen gemeinsam mit Behördenvertretern und
Maßnahmenträgern erfolgte.
Zur
Erreichung des guten ökologischen Zustands /Potenzials sieht der neue
Bewirtschaftungsplan weiterhin eine Reihe von Maßnahmen zur naturnahen
Gestaltung der Gewässer durch die Gewässerunterhaltungspflichtigen vor. Als
Grundlage dazu dienen die 2011/2012 lokal erarbeiteten Umsetzungsfahrpläne.
Zur
Verringerung der stofflichen Belastungen der Gewässer wurden Maßnahmen aus den
Bereichen Abwasserbeseitigung und Landwirtschaft erarbeitet. Dazu zählen z. B.
Maßnahmen zur Optimierung der Behandlung von kommunalem Abwasser, wie der
Neubau bzw. die Anpassung von Regenwasserbehandlungsanlagen oder die Optimierung
der Abwasserreinigung in kommunalen Kläranlagen. Zur Reduzierung möglicher
Einträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung und damit zu einer Verbesserung
der Gewässerqualität sollen verstärkt Beratungsmaßnahmen und die Förderung von
Gewässerrandstreifen durch die Landwirtschaftskammer beitragen.
Die
Finanzierung der Maßnahmen erfolgt durch die jeweiligen Maßnahmenträger, wie z.
B. die Kommunen und Wasserverbände für den Bereich der Abwasserbeseitigung.
Viele Maßnahmen sind zu einem Großteil durch Landes- und EU-Mittel förderfähig.
Detailinformationen
zum Zustand der einzelnen Gewässer sind dem Fachinformationssystem ELWAS (www.elwasweb.nrw.de) und - zusammen mit den erarbeiteten
Programmmaßnahmen - dem Entwurf der Planungseinheiten-Steckbriefe (www.flussgebiete.nrw.de) zu entnehmen.
B Nitratgehalte sowie weitere Stoffe im
Grundwasser gemäß
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Die beiliegende Karte „Qualität der Grundwasserkörper für den Stoff
Nitrat“ zeigt die Einordnung der
Grundwasserkörper im Rhein-Kreis Neuss nach den Vorgaben der
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Ein Grundwasserkörper ist als rot darzustellen,
wenn an repräsentativen Messstellen des Landes u.a. die Nitratgehalte oberhalb
von 50 mg/l liegen. Mit Ausnahme des Grundwasserkörpers im Bereich Nievenheim /
Dormagen und Gustorf/Garzweiler sind alle Grundwasserkörper rot gekennzeichnet.
Die Ursache der Nitratbelastung liegt in der intensiven Ackerbaunutzung und dem
überdurchschnittlich hohen Anbau von Kartoffel- und Gemüsekulturen.
Die Messwerte für Rohwasser an den Förderbrunnen der Wasser-
Versorgungsunternehmen weisen, abgesehen von der Wasserversorgungsanlage
Broichhof, in der eine Denitrifikationsanlage betrieben wird,
Nitratwerte auf, die zum Teil deutlich unterhalb von 50 mg Nitrat/l liegen.
Teilweise wird das Rohwasser auch aus dem 2. unbelasteten Grundwasserleiter
gewonnen und mit dem Rohwasser aus dem 1. Grundwasserleiter vermischt. Die
Vorgaben der Trinkwasser-Verordnung werden so in jedem Fall erfüllt.
Zur Verringerung der Nitrateinträge existieren in NRW die Kooperationen
Wasserwirtschaft/ Landwirtschaft in Bereich von Einzugsgebieten der
öffentlichen Trinkwasserversorgung, die die Landwirte hinsichtlich grundwasserschonender
Bewirtschaftungsmethoden beraten. Hierdurch ist es bei zahlreichen
Grundwassermessstellen gelungen, sinkende Nitratwerte herbeizuführen.
Für die Belange der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde von der
Landwirtschaftskammer ein zusätzliches Beratungsprogramm entwickelt, das der
Reduzierung von Nährstoff- und Pflanzenschutzmitteleinträgen in Grundwasser und
Oberflächengewässer außerhalb von Wasserschutzzonen dient. Hierbei werden
landwirtschaftliche Betriebe durch die Landwirtschaftskammer in einem
dreistufigen Beratungssystem (Grund-, Regional- und Intensivberatung) betreut
und Verbesserungen von gewässerschonenden Bewirtschaftungsformen erforscht.
Der Grundwasserkörper 27_18 im Raum Korschenbroich, Kaarst und Neuss
weist darüber hinaus Überschreitungen bei Pflanzenschutzmitteln auf. Auch auf
diese Problematik bezieht sich die Beratungstätigkeit der
Landwirtschaftskammer.
Im Grundwasserkörper 274_03 (östlicher Tagebaurand) liegt eine
Prüfwertüberschreitung bei Sulfat vor. Dieser Grundwasserkörper nimmt den
gesamten Kippenbereich des ehemaligen Tagebaubereiches ein. Beim Wiederanstieg
des Grundwassers ist die Zielereichung im Grundwasserkörper flächendeckend
weiterhin unwahrscheinlich.
Ein mengenmäßig schlechter Zustand des Grundwassers liegt im Bereich
des Sümpfungseinflusses vor.
C Nachweis von Antibiotika im Grundwasser aus
der Gülledüngung
Die jüngsten Thematisierungen in den Medien über den Einsatz von
Antibiotika gibt Veranlassung zu den
nachfolgenden Berichten:
Der Rhein- Kreis Neuss ist ein Ackerbaustandort mit geringem
Viehbesatz. Aus dem geringen Gülleanfall lässt sich eine Grundwasserbelastung
durch antibiotikabelastete Gülle nicht herleiten.
Zur Beurteilung einer möglichen Grundwassergefährdung durch mit
Antibiotika belastete Gülle, auch unter Einbeziehung der aus den Niederlanden
importierten Güllemengen, wurden die aktuellen Untersuchungen des LANUV und des
Umweltbundesamtes zu dieser Thematik herangezogen.
Diese Untersuchungen bilden „worst case Bedingungen“ ab, wie sie in
viehstarken Regionen vorkommen können. Diese sind definiert als jährlich
wiederkehrende N- Gaben über Gülle von 170 kg N/ha, leichte Böden mit geringem
Nährstoffbindevermögen und geringe Grundwasserflurabstände.
In den Untersuchungen des LANUV wurde lediglich in einer Probe
Tierarzneimittelrückstände aus der Stoffgruppe der Sulfonamide in geringer
Konzentration nachgewiesen. Dieses Mittel ist an der organischen Substanz im
Boden schwach gebunden und neigt entsprechend zur Versickerung.
Im Rhein-Kreis Neuss sind die genannten worst - case Bedingungen nicht
anzutreffen und ein Nachweis von Tierarzneimittelrückständen im Grundwasser
nicht zu erwarten.
Grundsätzlich ist jedoch eine Minimierung des Tierarzneimitteleinsatzes
angezeigt. Im Rahmen der jährlichen Grundwasseruntersuchungen soll zukünftig
auf Sulfonamide mit untersucht werden.
C1 Exkurs: Antibiotika in der Massentierhaltung
Definition
"Antibiotika"
Arzneimittel, die gegen Bakterien und andere Mikroorganismen, nicht
aber gegen Viren wirksam sind, indem sie sie entweder abtöten (bakterizide
Antibiotika) oder in ihrem Wachstum hemmen (bakteriostatische Antibiotika). Im
ursprünglichen Sinn handelt es sich um Stoffwechselprodukte verschiedener
Bakterien und Pilze, wie etwa das Penicillin, und deren halbsynthetische
Abkömmlinge. Inzwischen werden aber auch vollsynthetisch hergestellte
antimikrobielle Substanzen zu den Antibiotika gezählt. Nach ihrem Wirkungsspektrum
unterscheidet man Schmalspektrum-Antibiotika mit engem und Breitspektrum- oder
Breitband-Antibiotika mit breitem Wirkungsspektrum.
Einsatz von Antibiotika in der
Nutztierhaltung
- durch das enge Zusammenleben vieler Tiere erhöhte Gefahr der Ausbreitung
von
Infektionserregern mit den
entsprechenden wirtschaftlichen Folgen
- therapeutisch zur Bekämpfung bakterieller Infektionen
- Einzeltierbehandlung ist die Ausnahme, Gruppenbehandlung die Regel
- Verabreichung in erster Linie übers Futter und Trinkwasser
- bei Erkrankung einzelner Tiere werden auch die nicht erkrankten
behandelt (Metaphylaxe)
- Fütterungsantibiotika seit 2006 verboten
Eckdaten zur Nutztierhaltung
1. Hähnchenmast
5 bis 7 Wochen; 39 Tage
2. Putenmast
weibliche Tiere: 16 Wochen; Schlachtgewicht ca. 10 kg
männliche Tiere: 22 Wochen;
Schlachtgewicht ca. 20 kg
3. Schweinemast:
Schlachtschweine sind 6 bis 7
Monate alt mit einem Lebendgewicht von ca. 110 kg
4. Kälbermast
Schlachtreife ist mit ca. 7
Monaten erreicht
5. Bullenmast
Schlachtbullen werden im
Alter von 18 bis 24 Monaten geschlachtet
Definition
"Intensivtierhaltung"
oder "Massentierhaltung"
Der Begriff bezeichnet die technisierte Viehhaltung meist nur einer
einzigen Tierart in ländlichen Großbetrieben mit nicht ausreichend verfügbaren
landwirtschaftlichen Nutzflächen, um die benötigten Futtermittel selbst zu
erzeugen.
Keine allgemeingültige Regelung, ab welchen Bestandszahlen man von
Massentierhaltung sprechen kann:
1. Die Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(FAO) definiert intensive Tierhaltung als Systeme, in denen weniger als 10 %
der Futtertrockenmasse
dem eigenen Betrieb entstammt und in denen die Besatzdichte 10 Großvieheinheiten pro Hektar
betrieblicher landwirtschaftlicher Nutzfläche übersteigt
2. Nach Anhang I der VERORDNUNG 166/2006/EG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines
Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sind unter "Anlagen zur Intensivhaltung oder
-aufzucht von Geflügel oder Schweinen" Anlagen zu verstehen
- mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel,
- mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg)
- mit mehr als 750 Plätzen für Sauen.
3. Massentierhaltung definiert Prof. Bernhard
Hörning nach dem novellierten Baurecht 2013 wie folgt:
- 30.000 Masthühner
- 15.000 Mastputen
- 15.000 Legehennen
- 1.500 Mastschweine
- 560 Sauen
- 600 Rinder
Ab diesen Grenzen handelt es sich nicht mehr um Landwirtschaft, sondern
um Gewerbe. Der Deutsche Bundestag hat am 25.04.2013 mit breiter Mehrheit eine
Novellierung des Baugesetzbuches beschlossen. Dabei sollen künftig große
Tierhaltungsanlagen ohne Flächenbindung außerhalb geschlossener Ortschaften
keine Sonderbegünstigungen mehr erhalten.
Der einzige Betrieb im Rhein-Kreis Neuss, der unter Berücksichtigung dieser
Kriterien als Massentierhalter eingestuft werden müsste, ist ein Schweinemäster
mit ca. 2750 Mastplätzen.
Probleme durch den Einsatz von
Antibiotika in der Nutztierhaltung
1. Rückstände von Arzneimitteln
in den vom Tier stammenden Lebensmitteln (Fleisch, Eier, Milch)
Bei der Anwendung von Antibiotika bei lebensmittelliefernden Tieren
sind die vom Hersteller vorgegebenen "Wartezeiten" zu beachten.
Wartezeit ist die Zeit, die nach der letzten Verabreichung eines Arzneimittels
an ein Tier bis zum Zeitpunkt der Herstellung von Lebensmitteln aus diesem Tier
einzuhalten ist und die gewährleistet, dass eventuelle Rückstände bestimmte
Höchstmengen für arzneilich wirksame Stoffe nicht überschritten werden.
Unter Umständen kann der Abbau der Arzneimittel im tierischen
Organismus so verzögert werden, dass sich trotz Einhaltung von Wartezeiten signifikante
Rückstände ergeben.
2. Zunahme von Resistenzen von
Bakterien gegen Antibiotika
"Antibiotikaresistenz" bedeutet, dass die Bakterien über
Eigenschaften verfügen, die es ihnen ermöglichen, die Wirkung von antibiotisch
aktiven Substanzen abzuschwächen oder ganz zu neutralisieren.
Durch den Einsatz von Antibiotika entstehen nicht vorwiegend neue
Antibiotikaresistenzen bei Bakterien. Vielmehr haben Bakterien, die meist
zufällig durch Mutation resistent geworden sind, bei der Anwendung von
Antibiotika einen Vorteil gegenüber nichtresistenten Stämmen und vermehren sich
stärker als nichtresistente Keime.
Beispiele:
a. Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA)
Nach einer Studie des BfR (BfR-Mitteilung Nr. 003/2015 vom 22.01.2015)
sind die Stämme, die aus dem Tierstall stammen (Livestock ssociated MRSA)
derzeit von untergeordneter Bedeutung für die Infektionen beim Menschen. Eine
Ausnahme stellen Menschen dar, die in häufigem Kontakt mit Nutztieren stehen
(Landwirte, Veterinärmediziner, Personal in landwirtschaftlichen Betrieben).
Sie können Träger von la-MRSA sein. Diese Personengruppen sollten vor einer
Behandlung mit Antibiotika bzw. Operationen oder einer Aufnahme in eine Klinik
daraufhin untersucht werden, ob sie Träger von MRSA sind.
b. ESBL-bildende BakterienSie können Penicilline und Cepahlosporine durch Enzyme zerstören und
sind gegen diese Wirkstoffe unempfindlich. ESBL steht für extended-spectrum
betalactamases (Beta-Laktamasen mit erweitertem Wirkungsbereich), d.h. diese
Enzyme können nicht nur Penicilline, sondern auch moderne Cephalosporine der 3.
und 4 Generation zerstören. Nach Ansicht des BfR wurden ESBL-bildende Bakterien
in Nutztierbeständen (Geflügel, Schwein, Rind) nachgewiesen und es handelt sich
dabei sowohl um Zoonoseerreger wie Salmonellen als auch um E.coli. Auch aus
Lebensmittelproben (Schweinefleisch, Geflügelfleisch und Rohmilch) konnten
ESBL-bildende Salmonella- und E.coli-Stämme isoliert werden. Eine Infektion von
Menschen über Lebensmittel ist nach Ansicht des BfR somit grundsätzlich
möglich.
Kontrollmechanismen
1. Nationaler
Rückstandskontrollplan (NRKP)Der
NRKP für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist ein seit 1989 durchgeführtes
Programm, in dessen Rahmen unter anderem lebende Nutztiere aber auch Fleisch,
Milch und Eier auf Rückstände unerwünschter Stoffe untersucht werden.Die
Ergebnisse veröffentlicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Internetseite (www.bvl.bund.de;
Jahresbericht 2012 zum Nationalen Rückstandskontrollplan NRKP).
2. Erfassung der Abgabemengen
an Tierarzneimitteln
Seit dem Jahr 2011
muss die Industrie (Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler) erfassen,
welche Mengen an Tierarzneimitteln, insbesondere Antibiotika, sie jährlich an
Tierärzte abgibt und diese Daten an ein zentrales Register melden. Grundlage
dafür ist die DIMDI-Arzneimittelverordnung (DIMDI-AMV) vom 24.02.2010. Das
Register wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) in Köln geführt. Das BVL in Berlin nimmt die jährliche
Auswertung der Daten vor.
3. Leitfaden des BMEL für die orale Anwendung von Tierarzneimitteln im
Nutztierbereich über das Futter oder das Trinkwasser
4. "Antibiotika-Leitlinien"
In Anerkennung der
Verantwortung der Tierärzte bei der Anwendung von antibakteriell wirksamen
Tierarzneimitteln hatte die Bundestierärztekammer in Zusammenarbeit mit der
Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Veterinärbeamten (ArgeVet) im Jahr 2000
erstmals die"Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell
wirksamen Tierarzneimitteln" herausgegeben. Diese Leitlinien liegen seit
2010 in ihrer zweiten Auflage vor. Als zusammenfassende Empfehlungen für die
Anwendung von Antibiotika beim Tier können sie bei konsequenter Einhaltung zu
einer Reduzierung des Arzneimitteleinsatzes und somit auch zur Verminderung der
Resistenzbildung beitragen.
5. Kontrollen der tierärztlichen Hausapotheken und der
"Stallapotheken" beim Tierhalter
Die Verordnung über
tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) und die Verordnung über Nachweispflichten
der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
(Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung) sehen umfangreiche Regelungen vor,
die den Erwerb und die Anwendung/den Verbleib von Tierarzneimitteln
dokumentieren sollen.
6. Neue Regelungen des Arzneimittelgesetzes (16. AMG-Novelle)
Mit diesen Regelungen
werden Tierhalter, die im Jahresdurchschnitt eine gewisse Mindestzahl an
Masttieren halten, verpflichtet, ihren Bestand in einer neu geschaffenen Datenbank
anzumelden und ab dem 1. Juli
2014 jede Behandlung mit Antibiotika pro Kalenderhalbjahr
(Antibiotika-Anwendungen) an die amtliche Antibiotikadatenbank mit bestimmten
Angaben zu melden. Nach Vorliegen dieser Daten wird die Therapiehäufigkeit
berechnet und mit einer bundesweiten Kennzahl verglichen. Je nach Ergebnis ist
der Tierhalter gezwungen, zusammen mit seinem Hoftierarzt ein Konzept zur
Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes zu erarbeiten.Aufgrund der von ihnen
gehaltenen Zahl an Masttieren fallen im Rhein-Kreis Neuss 28 Betriebe unter
diese Regelung.
Der genannte Schweinemastbetrieb mit den 2.750 Mastplätzen war bislang
bei Kontrollen unauffällig.