Betreff
Behindertenfahrdienst - Anhebung des Eigenanteils
Vorlage
50/0987/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Behindertenfahrten des Rhein-Kreises Neuss wurde für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2017 europaweit ausgeschrieben und der Auftrag vergeben. Aufgrund des gesetzlich eingeführten Mindestlohns musste der Vergütungssatz für die Durchführung des Fahrdienstes zum 01.01.2015 angehoben werden. Der Nettoaufwand für den Rhein-Kreis Neuss erhöhte sich dadurch von 105.000,- € auf 128.000,- €.

 

Grundsätzlich ist für die Nutzung des Behindertenfahrdienstes des Rhein-Kreises Neuss ein Eigenanteil zu leisten. Ausgenommen hiervon sind Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (einschl. der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung) sowie Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen.

 

Der Eigenanteil beträgt zurzeit:

 

1,50 € Anfahrtspauschale und

0,40 € pro Beförderungskilometer bei einer

 

Obergrenze von 7,50 € pro Fahrt.

 

Die durchschnittlichen Fahrtenlänge liegt bei 14 km, sodass sich ein durchschnittlicher Eigenanteil von zurzeit 7,10 € ergibt.

 

Der Eigenanteil ist seit der Euroeinführung unverändert.

 

Aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung wird eine Erhöhung des Eigenanteils auf:

 

1,80 € Anfahrtspauschale und

0,50 € pro Beförderungskilometer bei einer

 

Obergrenze von 9,00 € pro Fahrt

 

ab dem 01.01.2016 vorgeschlagen.

 

Der durchschnittliche Eigenanteil bei einer Fahrstrecke von 14 km liegt dann bei 8,80 €. Durch die moderate Erhöhung können Mehreinnahmen in Höhe von rund 2.580,- € im Jahr erzielt werden.

 

Die Erhöhung des Eigenanteils ist nur im Rahmen eines Beschlusses des Kreistages zur Änderung der Richtlinie des Behindertenfahrdienstes möglich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Erhöhung des Eigenanteils zur Nutzung des Behindertenfahrdienstes auf 1,80 € Abfahrtspauschale und 0,50 € pro Beförderungskilometer bei einer Obergrenze von 9,00 € pro Fahrt zu.