Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt, den Abschluss der
beigefügten "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die befristete
Übertragung der Aufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz und
Wohnungsbindungsgesetz von der Gemeinde Jüchen auf den Rhein-Kreis Neuss“.
Sachverhalt:
Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über die befristete Übertragung der Aufgaben nach dem
Wohnraumförderungsgesetz und Wohnungsbindungsgesetz von der Gemeinde Jüchen auf
den Rhein-Kreis Neuss
Mit der Stadtwerdung zum 1. Januar 2019
wird Jüchen unter anderem für Aufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz und
Wohnungsbindungsgesetz zuständig.
Seitens der Gemeinde Jüchen ist geplant,
die Aufgabenerledigung durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter erledigen zu
lassen, die/der bis zum Sommer 2019 noch in der Ausbildung ist. Damit Jüchen
vorab nicht eine zusätzliche Personaleinstellung zum Jahreswechsel vornehmen
muss und eine Übernahme der aktuellen Anwärterinnen und Anwärter möglich ist,
hat die Gemeinde darum gebeten, den Aufgabenübergang für diesen Bereich erst
zum 1. Oktober 2019 vorzunehmen.
Die Aufgaben können bis zu diesem Zeitpunkt
weiterhin durch das bisher zuständige Kreispersonal erledigt werden. Jüchen
erstattet dem Rhein-Kreis Neuss die anteiligen Personalkosten. Aus Vereinfachungsgründen
wird in dieser befristeten Vereinbarung seitens des Kreises auf die Erstattung
der Sachkosten verzichtet. Die Gemeinde Jüchen verzichtet im Gegenzug auf die
Auszahlung der Gebühreneinnahmen. Die Beträge liegen jeweils bei rund 5.000 €
pro Jahr und heben sich in einer Verrechnung auf.
Da der Zuständigkeitswechsel automatisch
mit der Stadtwerdung zum Jahresbeginn stattfindet, ist für die vorübergehende
Aufgabenübertragung an den Rhein-Kreis Neuss der Abschluss der beigefügten
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 ff. des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) erforderlich.