Beschlussempfehlung:
Der
Kreistag beschließt, Herrn Landrat Hans-Jürgen Petrauschke gemäß § 26 Abs. 5
Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW mit der
Wahrnehmung aller Mitgliedschaftsrechte des Kreises in
Gesellschafterversammlungen der Service-Gesellschaft
Rhein-Kreis Neuss GmbH,der Verpflegungsgesellschaft Rhein-Kreis Neuss
mbH und der Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH zu bevollmächtigen, insbesondere
mit der Ausübung des Stimmrechts.
Sachverhalt:
Der
Kreistag hatte in seiner Sitzung am 21.03.2018 mit Beschluss KT/20180321/Ö2.2
beschlossen, die Aufgaben des Krankenhausausschusses (in seiner Eigenschaft als Betriebsausschuss) auf den
Liegenschaftsausschuss zu übertragen und den Krankenhausausschuss und den
Betriebsausschuss der Seniorenhäuser aufzulösen. Bedingt durch die Auflösung
des Krankenhausausschusses ergab sich die Notwendigkeit, den
Gesellschaftsvertrag der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss GmbH zu ändern.
Die Struktur des Gesellschaftsvertrages wurde an die der anderen
Tochtergesellschaften angepasst. Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages hat
der Kreistag am 26.06.2018 einstimmig beschlossen (KT/20180626/N4).
Anschließend
wurde die Änderung notariell beurkundet und zur Eintragung ins Handelsregister
angemeldet. Der Rhein-Kreis Neuss wurde dabei in der Gesellschafterversammlung
durch den Landrat vertreten. Dies ist sowohl in der alten wie auch in der neuen
Fassung des Gesellschaftsvertrages so vorgesehen. Diese Regelung gibt es im
Übrigen auch in den Gesellschaftsverträgen der anderen Tochter-/Gesellschaften
und ist auch schon mehrfach so praktiziert worden.
Da
die Servicegesellschaft ihren Sitz laut Gesellschaftsvertrag in Grevenbroich
hat, ist für das Handelsregister das Amtsgericht Mönchengladbach zuständig. Der
dort zuständige Richter vertritt zur Frage der Vertretungsbefugnis eine andere
Auffassung als das Amtsgericht in Neuss und hat die Anmeldung zurückgewiesen.
Auch durch die Beibringung zusätzlicher Unterlagen aufgrund einer
entsprechenden Zwischenverfügung konnte der Richter nicht von unserer
Auffassung in dieser Frage überzeugt werden.
Das
Amtsgericht Mönchengladbach orientiert sich in seinem Beschluss an den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und verlangt trotz der
gesellschaftsvertraglichen Regelung einen separaten Beschluss des Kreistages,
dessen Gegenstand die Bevollmächtigung des Landrats ist. Es orientiert sich
dabei an einer Entscheidung des OLG Hamm vom 21. Juli 2007, dass auch im Falle
der Alleingesellschafterstellung einer Gemeinde der Beschluss über die
Bevollmächtigung verlangt werden kann.
Gegen
den Beschluss des Amtsgerichtes Mönchengladbach ist zwar grundsätzlich das
Rechtsmittel der Beschwerde möglich, allerdings empfiehlt das Notariat für den
vorliegenden Fall und im Hinblick darauf, dass sich auch die Praxis des
Amtsgerichts Neuss ändern kann, den Kreistag einen Beschluss fassen zu lassen,
der die Bevollmächtigung des Landrats gemäß § 26 Abs. 5 Kreisordnung NRW in
Verbindung mit § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Wahrnehmung aller Rechte in Gesellschafterversammlungen der
Tochter-GmbHs beinhaltet. Mit einer Ausfertigung dieses Beschlusses erledigen
sich alle Rückfragen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des Landrats.
Die
Verwaltung bittet daher um einen entsprechenden Beschluss des Kreistages, damit
1.
Die
bereits beschlossene Änderung eingetragen und damit wirksam werden kann und
2.
für
eventuelle Änderungen, die in Zukunft durch den Kreistag beschlossen werden,
die Umsetzung jeweils zeitnah gewährleistet ist.
Insbesondere
für zeitkritische Vorgänge könnten sich ansonsten Nachteile für den Kreis
ergeben.