Sachverhalt:
Mit der als Anlage beigefügten
Anfrage vom 26.10.2018 bitten die Kreistagsfraktionen CDU und FDP die
Verwaltung, Fragen zur Versorgungslage bei Beregnungsbrunnen im Rhein-Kreis
Neuss zu beantworten.
Antwort
der Verwaltung:
zu Frage 1.
In Gebieten mit hohen
Grundwasserflurabständen (Jüchen, Grevenbroich und auch Rommerskirchen) gibt es
sehr wenige Beregnungsbrunnen. Der Bau eines Beregnungsbrunnen ist in diesen
Regionen mit hohen Investitionen verbunden. Mit zunehmendem Grundwasserflurabstand
stößt die Nutzung eines Beregnungsbrunnens schnell an die Grenzen der
Wirtschaftlichkeit.
In den Regionen des Rhein-Kreises Neuss, in
denen Grundwasser oberflächennah ansteht (Korschenbroich, Kaarst, Meerbusch,
Dormagen und Neuss), werden Grundwasserbrunnen fast flächendeckend für die
Beregnung landwirtschaftlicher Flächen genutzt. Im gesamten Kreisgebiet
sind ca. 600 Wasserrechte für die Beregnung erteilt worden. Dabei schwanken die
einzelnen Entnahmerechte zwischen 5.000 m³/a und 100.000 m³/a. In der Summe gibt
es Wasserrechte für die Grundwasserentnahme zur Beregnung von ca. 5.500.000 m³
im Rhein-Kreis Neuss.
Zu Frage 2.
Grundwasser ist nach den Normen der
Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU-WRRL) in einem guten
mengenmäßigen Zustand, wenn die Wasserentnahme die verfügbare
Grundwasserressource nicht überschreitet. Mengenmäßige Probleme gibt es bislang
nur in den Bereichen des Braunkohletagebaus. Hier wird es nicht in absehbarer
Zeit gelingen, einen guten mengenmäßigen Zustand herzustellen.
Grundsätzlich bestehen in den Gebieten des
Rhein-Kreises Neuss, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand ein
Beregnungsbrunnen gebohrt werden kann, noch begrenzte Möglichkeiten Wasserrechte
für die Beregnung zu erteilen. Auf Grund des bereits stark in Anspruch
genommenen Grundwasserdargebots ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
die Grundwasserbilanz zwischen jährlicher Grundwasserneubildung und erteilten Wasserrechten
ausgeglichen ist. Dies gilt insbesondere in Trinkwasserschutzgebieten. Hier hat
die öffentliche Trinkwasserversorgung in jedem Fall Vorrang.
Zu Frage 3.
Die Wasserrechte werden in einem
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren beschieden. Bei Vorlage eines
vollständigen Erlaubnisantrages benötigt die Untere Wasserbehörde in der Regel
6-8 Wochen für die Bearbeitung. Ab einer Entnahmemenge von 5.000 m³/a ist eine
Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. Das Ergebnis dieser
Vorprüfung ist öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe nimmt
mindestens 14 Tage in Anspruch. Abhängig vom Standort des Beregnungsbrunnens
und der beantragten Entnahmemenge sind Behörden und betroffene Dritte zu
beteiligen, wie z.B. die Naturschutzbehörde, der Erftverband, der
Wasserwerksbetreiber u.a. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im Regelfall
befristet für 20 Jahre erteilt.
Zu Frage 4.
In Extremsituationen mit langanhaltenden
Trockenperioden besteht im Rhein-Kreis Neuss nur sehr eingeschränkt die
Möglichkeit, Wasser zur Beregnung aus Fließgewässern zu entnehmen. In die im
Kreisgebiet für die Wasserentnahme geeigneten Gewässer besitzen eine
durchgängige Bespannung auf Grund künstlicher Einleitungen. Um das bestehende
Ökosystem des Gewässers zu schützen, ist eine Mindestwasserführung im Gewässer
erforderlich. Entnahmen aus diesen Gewässern sind nur möglich, wenn
ausgeschlossen werden kann, dass das Ökosystem des Gewässers nicht geschädigt
wird. Deshalb werden im Rhein-Kreis Neuss keine Wasserrechte für die Entnahme
aus diesen Gewässern erteilt. Unerlaubte Entnahmen werden mit Bußgeldern
geahndet.
Unabhängig von der vorgenannten
grundsätzlichen Vorgehensweise konnte die Untere Wasserbehörde in der
zurückliegenden Trockenperiode einzelnen Landwirten mit kurzfristig
ausgesprochenen Duldungen zur Wasserentnahme aus Fließgewässern helfen. Diese
Duldungen erfolgten in Abstimmung mit dem Erftverband als
Gewässerunterhaltungspflichtigen, RWE Power als Einleiter und den betroffenen
Landwirten. Die Entnahmen mussten von der Unteren Wasserbehörde zeitlich und
mengenmäßig geregelt sowie koordiniert werden. So hat z.B. RWE Power auf
Vermittlung der Unteren Wasserbehörde kurzzeitig die Einleitmenge in den
Jüchener Bach erhöht, um betroffenen Landwirten eine Wasserentnahme für die
Beregnung zu ermöglichen. Mit der Ausnahmeregelung zur Wasserentnahme aus
Fließgewässern kann nur den wenigen Landwirten geholfen werden, die Flächen in
unmittelbarer Nähe zum Gewässer bewirtschaften. Vor allem auch nur dann, wenn
zum erforderlichen Zeitpunkt das Gewässer genügend Wasser führt.
Da allgemein davon ausgegangen wird, dass
sich in Zukunft extreme Wettersituationen häufiger einstellen, beabsichtigt die
Untere Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss zusammen mit der
Landwirtschaftskammer und dem Landwirtschaftsverband mögliche Lösungen zu erarbeiten,
um diesen Extremsituationen besser
begegnen zu können. Hier wird z.B. an eine gemeinschaftliche Nutzung von
Beregnungsbrunnen und den Einsatz wassersparender Beregnungstechniken gedacht.