Beschlussempfehlung:
B.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt der Verwaltungsvorlage zu und beschließt die nachstehende
Rechtsverordnung.
R e c h t s v e r o r
d n u n g
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 16.12.2014:
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes
vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1.
I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07.08.2013
(BGBl. I S. 3154) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3
der Kreisordnung am 19.12.2018 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung
von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr
mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 16.12.2014 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 3,00
€ Grundentgelt einschließlich 50,00 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,30 € Grundentgelt einschließlich 45,45 m Wegstrecke in der Zeit von
22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 50,00 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für
jede weiteren 45,45 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
c.) 0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 8,18 Sekunden ab der sechsten Minute
e.) 6,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,00 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,20 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft.
Sachverhalt:
I. Rechtslage:
Die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden nach § 51 Personenbeförderungsgesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien Städte. Bei der Festsetzung der Tarife ist zu überprüfen, ob diese unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stehen.
Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Fachgewerkschaften und die Verkehrsbände zu hören.
Die Festsetzung erfolgt durch eine Rechtsverordnung, deren Rechtmäßigkeit vollständig vom Gericht überprüft werden kann.
Die derzeit geltenden Beförderungsentgelte sind am 16.12.2014 festgesetzt worden und am 01.01.2015 in Kraft getreten.
II. Antrag:
Am 07.08.2018 beantragte die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Änderungen des Taxitarifes:
Bisherige Regelung beantragte
Regelung
§ 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1
Unabhängig von der Anzahl der Unabhängig von der Anzahl der
Beförderten sind zu berechnen: Beförderten sind zu berechnen:
1.)
a.) 2,75 € Grundentgelt einschließlich a.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 53,76 m in der der Wegstrecke von 47,62 m in der Zeit von
Zeit von 6.00-22.00 Uhr 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 9,1 %)
b.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich b.) 3,30 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 50 m in der der Wegstrecke von 45,45 m in der Zeit von
Zeit von 22.00-6.00 Uhr 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 10 %)
2.)
a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 53,76 m in der Zeit 47,62 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
von 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 12,9 %)
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 50 m in der Zeit 45,45 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
von 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 10 %)
3.)
a.) 0,10 € Warteentgelt je 18,95 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden von
von der ersten bis zur fünften Minute der ersten bis zur fünften Minute
(Erhöhung: 10,5 %)
b.) 0,10 € Wartentgelt je 9,17 Sekunden b.) 0,10 € Warteentgelt je 8,18 Sekunden ab der
ab der sechsten Minute sechsten Minute (Erhöhung: 12,1 %)
4.)
6,10 € Zuschlag für die Beförderung 6,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr
von mehr als vier Fahrgästen als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder
mit einem Großraumtaxi oder für die für die konkrete Anforderung eines
konkrete Anforderung eines Großraumtaxis (Erhöhung: 9,84 %)
Großraumtaxis
5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
Anwendung.
Der Antrag der Tarifänderungen wird wie folgt von dem Antragssteller begründet:
„Anlass für die Beantragung der Tarifanpassung in der dargestellten Höhe ist die zum 01.01.2017 in Kraft getretene gesetzliche Brutto-Mindestlohn-Erhöhung von 8,50 € pro Stunde auf 8,84 €, der auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Taxibetriebe gelten wird. Dieser Brutto-Mindestlohn wird zum 01.01.2019 um weitere 4 % auf 9,19 € und zum 01.01.2020 auf 9,35 € erhöht.
Nach einer internen Erhebung des Antragstellers liegen die derzeit gezahlten Vergütungen bei rund 60 % der Gesamtkosten des Unternehmens. Es sei absehbar, dass die Unternehmen bei dem bestehenden Tarif ihren Beschäftigten diese Vergütung nicht zahlen können.
Auch das Gutachten der IHK Mittlerer
Niederrhein aus dem Jahr 2010 zeigt auf, dass die Taxiunternehmen im
Rhein-Kreis Neuss nicht rentabel arbeiten können. Dennoch wurde bei der letzten
Tariferhöhung die im Gutachten empfohlene Erhöhung nicht vollständig umgesetzt.
Zwischenzeitlich ist ein neues Eichgesetz in Kraft getreten und die Gebühren
bei den Eichämtern sind gestiegen. Ganz besonders kostenträchtig ist allerdings
die Einführung der sogenannten Konformitätserklärung zu betrachten, welche für
die Unternehmen bei der Zulassung eines neuen Fahrzeuges mit neuem Taxameter
mehr als 500 % ausmachen. Seit dem 01. November 2016 ist bei Inbetriebnahme
eines neuen Taxameters vorgeschrieben, dass es sich um einen sogenannten Fiskaltaxameter
handeln muss. Die Kosten hierfür liegen höher als bei den Vorgängermodellen,
das liegt unter anderem daran, dass zusätzliche Auslese- und Speichereinheiten
angeschafft werden müsse.
Die Kosten für eine KFZ-Haftpflicht-
und Vollkaskoversicherung für ein Taxi liegen bei rund 7000,- Euro im Jahr bei
einer Schadensfreiheitsquote von einhundert Prozent. Eine solche Quote ist
allerdings in Unternehmen mit beschäftigtem Fahrpersonal fast nicht zu
erreichen und wird in der Regel immer überschritten werden.“
III. Entwicklung der
Taxentarife und Ergebnis des Beteiligungsverfahrens
Die Taxitarife haben sich seit 1991 wie folgt geändert:
In Kraft getreten |
Grundentgelt |
Wegstreckenentgelt
pro km |
03.01.1991 |
3,00 DM |
1,50 DM |
22.10.1992 |
3,20 DM |
2,00 DM |
23.06.1994 |
3,40 DM |
2,10 DM |
01.06.1999 |
3,40 DM/ 3,60 DM |
2,10 DM/ 2,30 DM |
15.12.2000 |
3,60 DM/ 3,80 DM |
2,30 DM/ 2,40 DM |
01.11.2001 |
2,00 € (3,91 DM) Tag |
1,30 € |
01.11.2001 |
2,10 € Nacht |
1,40 € |
15.12.2007 |
2,10 € Tag |
1,40 € |
15.12.2007 |
2,30 € Nacht |
1,50 € |
01.11.2011 |
2,30 € Tag |
1,55 € |
01.11.2011 |
2,50 € Nacht |
1,65 € |
01.01.2015 |
2,75 € Tag |
1,86 € |
01.01.2015 |
3,00 € Nacht |
2,00 € |
Das vorgeschriebene Anhörungsverfahren wurde am 08.09.2018 abgeschlossen.
Die Städte Neuss und Korschenbroich sehen ihre Belange nicht berührt.
Die Städte Grevenbroich, Dormagen und Meerbusch sowie die Gemeinden Rommerskirchen und Jüchen äußerten sich nicht zur Anhörung.
Die IHK Mittlerer Niederrhein und der Verband privater und gewerblicher Personenverkehr NW e.V. halten die beantragte Erhöhung auch in dieser Höhe für gerechtfertigt und betriebswirtschaftlich erforderlich.
Der Bundesverband Personenverkehr Taxi-Mietwagen e.V. sowie der Ver-di Ortsverband Neuss äußerten sich nicht zur Anhörung.
Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife vor. Aufgrund der stufenweisen Erhöhung des Brutto-Mindestlohnes bis einschließlich 01.01.2020 sowie der bestiegenen Kosten im Zuge des neuen Eichgesetzes ist eine Erhöhung der Tarife notwendig, da ansonsten das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.
IV. Vorschlag der
Verwaltung
Der Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss stimmte in seiner Sitzung am 10.10.2018 der Verwaltungsvorlage mit der Empfehlung einer modifizierten Form zu. Dieser Empfehlung sollte aus Sicht der Verwaltung gefolgt werden.
Deshalb wird folgendes vorgeschlagen:
Bisherige Regelung Vorschlag der
Verwaltung
§ 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1
Unabhängig von der Anzahl der Unabhängig von der Anzahl der
Beförderten sind zu berechnen: Beförderten sind zu berechnen:
1.)
a.) 2,75 € Grundentgelt einschließlich a.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 53,76 m in der der Wegstrecke von 50 m in der Zeit von
Zeit von 6.00-22.00 Uhr 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 7%)
b.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich b.) 3,30 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 50 m in der der Wegstrecke von 45,45 m in der Zeit von
Zeit von 22.00-6.00 Uhr 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 10%)
2.)
a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 53,76 m in der Zeit 50 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
von 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 7%)
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 50 m in der Zeit 45,45 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
von 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 10%)
3.)
a.) 0,10 € Warteentgelt je 18,95 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden von
von der ersten bis zur fünften Minute der ersten bis zur fünften Minute
(Erhöhung: 10,5%)
b.) 0,10 € Wartentgelt je 9,17 Sekunden b.) 0,10 € Warteentgelt je 8,18 Sekunden ab der
ab der sechsten Minute sechsten Minute (Erhöhung: 12,1%)
4.)
6,10 € Zuschlag für die Beförderung 6,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr
von mehr als vier Fahrgästen als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder
mit einem Großraumtaxi oder für die für die konkrete Anforderung eines
konkrete Anforderung eines Großraumtaxis (Erhöhung: 9,84%)
Großraumtaxis
5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
Anwendung.
Sofern der Antrag jetzt genehmigt werden sollte, werden bis zum Inkrafttreten seit der letzten Tarifanpassung rund 4 Jahre vergangen sein.
Bei der Erhöhung des Taxitarifes hat sich die Verwaltung wesentlich von dem Umstand der stufenweisen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes bis zum 01.01.2020 auf eine Höhe von 9,35 € pro Stunde leiten lassen.
Das Inkrafttreten zum 01.02.2019 basiert auf der Mitteilung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW, die einen Zeitraum von vier Wochen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung zwecks Programmierung und Prüfung des Tarifs benötigt.
V.
Kostenvergleichsbetrachtung
In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.
Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:
bisheriger Tarif |
beantragter Tarif |
Vorschlag der Verwaltung |
|
Tag |
12,05 € |
13,40 € |
12,90 € |
Erhöhung |
11 % |
7 % |
|
Nacht/Sonn- und Feiertag |
13,00 € |
14,20 € |
14,20 € |
Erhöhung |
9 % |
9 % |