Beschlussempfehlung:
1.
Für
folgende Kindertageseinrichtungen wird die Förderung gemäß § 21a in Verbindung
mit § 16 a KiBiz als plusKITA mit
25.000,00 € jährlich um ein Jahr bis zum 31.07.2020 verlängert:
·
Kommunale
Kindertageseinrichtung Villa Kunterbunt, Steinstr. 7 in Jüchen
·
Kommunale
Kindertageseinrichtung „Sonnenhaus“
Giller Str.2 in Rommerskrichen
2.
Für
folgende Kindertageseinrichtungen wird die Förderung gemäß § 21b in Verbindung
mit § 16b KiBiz als Kindertageseinrichtungen mit Sprachförderbedarf mit
5.000,00 € jährlich um ein Jahr bis zum 31.07.2020 verlängert:
·
in
Jüchen:
o
Kath.
Kindergarten, Alleestr. 3-5 in Jüchen
o
Kath.
Kindergarten St. Pantaleon Mühlenstr. 21 in Hochneukirch
Aufgrund
des hohen Bedarfs wird die Einrichtung mit
dem doppelten Betrag = 10.000,00 €
gefördert.
·
in
Korschenbroich:
o
Kath.
Kindergarten St. Katharina Elisabethstr. 1a in Glehn
o
Kindertageseinrichtung
der Diakonie Pestalozzistraße 19 in Kleinenbroich
o
Städt.
Familienzentrum Schaffenbergstr. 27b in Herrenshoff
o
Städt.
Kindertageseinrichtung Auf den Kempen 37 in Kleinenbroich
Sachverhalt:
Landeszuschüsse
für plusKITA gemäß § 21a KiBiz in Verbindung mit § 16a Kibiz
Eine plusKITA
gemäß § 16a KiBiz ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von
Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. Sie muss als plusKITA in die örtliche
Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.
Die plusKITA hat in
besonderer Weise die Aufgabe,
1.
bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die
alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den
lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
2.
zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der
Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3.
zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die
Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die
Bildungsförderung einzubeziehen,
4.
sich über die Pflichten nach § 14 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch
jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
5.
sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung,
über die Pflichten nach § 13c hinaus, zum Beispiel durch die
regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und
die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
6.
die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen
beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und
Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
Mit Rundschreiben des
Landesjugendamtes 42/855-2014 vom 22.04.2014 sind dem Kreisjugendamt 50.000
Euro pro Kindergartenjahr zur Förderung von plusKITA`s zur Verfügung gestellt
worden.
Der
Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.05.2014 beschlossen,
dass gemäß § 16a in Verbindung mit § 21a KiBiz folgende
Kindertageseinrichtungen als plusKITA mit 25.000 Euro jährlich über den
Förderzeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2019 gefördert werden sollen:
·
kommunale Kindertageseinrichtung „Villa Kunterbunt“, Steinstraße 7 in
Jüchen
·
kommunale Kindertageseinrichtung „Sonnenhaus“, Giller Straße 2 in
Rommerskirchen
Landeszuschüsse
für zusätzlichen Sprachförderbedarf gemäß 21b KiBiz in Verbindung mit § 16b
KiBiz
Kindertageseinrichtungen mit verhältnismäßig vielen Kindern, die einen
erhöhten Sprachförderbedarf haben, können gemäß § 21b in Verbindung mit § 16b
Kibiz gesondert gefördert werden.
§ 16b KiBiz – Zusätzlicher
Sprachförderbedarf
Soweit die Kindertageseinrichtungen
Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine
sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere
Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der
Träger stellt sicher, dass die vom Jugendamt zur Verfügung gestellten
Landeszuschüsse zur Finanzierung zusätzlicher Fachkraftstunden eingesetzt
werden, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen. Er sorgt außerdem dafür,
dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen
dieser Tageseinrichtung sichert und weiter entwickelt.
Mit Rundschreiben des
Landesjugendamtes 42/855-2014 vom 22.04.2014 sind dem Kreisjugendamt 35.000
Euro pro Kindergartenjahr zur Förderung von plusKITA`s zur Verfügung gestellt
worden.
Der
Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.05.2014 beschlossen,
dass gemäß § 16b in Verbindung mit § 21b KiBiz folgende
Kindertageseinrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf mit 5.000 Euro jährlich über den
Förderzeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2019 gefördert werden sollen:
·
in
Jüchen:
o
Kath.
Kindergarten, Alleestr. 3-5 in Jüchen
o
Kath.
Kindergarten St. Pantaleon in Hochneukirch
Aufgrund des hohen Bedarfs wird die
Einrichtung mit
dem doppelten Betrag =
10.000,00 € gefördert.
·
in
Korschenbroich:
o
Kath.
Kindergarten St. Katharina in Glehn
o
Kindertageseinrichtung
der Diakonie Pestalozzistraße in Kleinenbroich
o
Städt.
Familienzentrum Schaffenbergstr. 27 b in Herrenshoff
o
Städt.
Kindertageseinrichtung „Auf den Kempen“ in Kleinenbroich
Folgende
Kriterien waren für das Kreisjugendamt maßgeblich, um die
Kindertageseinrichtungen auszuwählen, die für die oben genannte Förderung
infrage kommen:
·
Anzahl
der Familien und Kinder unter 7 Jahren in Jüchen, Korschenbroich und
Rommerskirchen, die Leistungen aus dem SGB II beziehen.
·
Anzahl
der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, deren Eltern aufgrund ihres
Jahreseinkommens vom Elternbeitrag befreit sind.
·
Anzahl
der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, deren Eltern in der 2.
Beitragsstufe bei den Elternbeiträgen eingeordnet sind.
·
Anzahl
der Kinder in einer Kindertageseinrichtung mit Migrationshintergrund.
·
Anzahl
der Kinder in einer Kindertageseinrichtung, die Sprachförderung erhalten.
·
Größe
der Kindertageseinrichtung / Anzahl der Kinder und Gruppen.
Da der
Förderzeitraum für die oben genannten Maßnahmen mit dem 31.07.2019 ausläuft,
muss im Kreisjugendhilfeausschuss erneut für einen Zeitraum von fünf Jahren über
eine weitere Förderung beraten und entschieden werden.
Die Reform des
Kinderbildungsgesetzes ist allerdings noch nicht so weit vorangeschritten, dass
deutlich ist, ob die oben genannte Förderung im bisherigen Rahmen auch in
Zukunft stattfinden wird. Das reformierte Kinderbildungsgesetz soll zum
01.08.2020 in Kraft treten.
Da die
Förderung für das Kindergartenjahr 2019/20 abgesichert ist, wird vorgeschlagen,
die Förderung für die o.a. Kindertageseinrichtungen für ein Jahr bis zum
31.07.2020 zu verlängern.