Sachverhalt:
Durch Erlass vom 19.05.2015 des MGEPA NW sollen die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung als ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes im bedarfsgerechten Umfang aufgenommen werden (vgl. § 14 Abs. 3 RettG NRW).
Art und Umfang der Ausbildungsmaßnahmen sind in die Rettungsdienstbedarfspläne der Träger des Rettungsdienstes aufzunehmen. Mit den Verbänden der Krankenkassen ist über den Bedarfsplan Einvernehmen anzustreben (§ 12 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW). Damit ist die vollständige Beteiligung der Kostenträger gesetzlich garantiert. Soweit zwischen Kommune und den Verbänden der Krankenkassen über den Rettungsdienstbedarfsplan keine Einigung erzielt werden kann, trifft die zuständige Bezirksregierung die erforderlichen Festlegungen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW) nach Maßgabe des Runderlasses.
Mit Schreiben vom 19.12.2018 hat das MAGS NW die Gültigkeit des Erlasses vom 19. Mai 2015 zur Finanzierung der Ausbildung von Notfallsanitätern bis zum 31.12.2019 verlängert, da eine neue Regelung aus Zeitgründen nicht rechtzeitig mit allen Beteiligten abgestimmt werden konnte.
Das schleswig‐holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 die Ausbildungskosten zum Notfallsanitäter den Kosten des Rettungsdienstes zugeordnet.
Bei den Gebührenbedarfsgesprächen des Rhein-Kreis Neuss mit den Kostenträgern im Jahr 2017 spielten die Kosten für die Ausbildung zum Notfallsanitäter keine wesentliche Rolle.