Beschlussvorschlag:
Gemäß § 83 Abs.1 und 2 GO NRW nimmt der Kreistag die im II. Verzeichnis
2018 unter b) dargestellten über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung finden diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsführung nach den Regelungen des NEUEN KOMMUNALEN FINANZMANAGEMENTS Anwendung.
Über die im Haushaltsjahr 2018 bisher entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwen-
dungen und Auszahlungen wurde das II. Verzeichnis erstellt.
Es handelt sich hierbei um
Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und
dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.