Beschlussempfehlung:
Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung der vom Bebauungsplan OE 14 „Kreisverkehr/Radwegeneubau an der K 26“ der Gemeinde Rommerskirchen geplanten Verkehrs- und Erschließungsanlagen im Landschaftsschutzgebietes (LSG) 6.2.2.4 „Köttelbachtal“ nach dem Landschaftsplan VI. Ebenso erhebt der Naturschutzbeirat keinen Widerspruch gegen die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den geplanten Gewässerausbau des Grabens neben der Frankenstraße.
Sachverhalt:
Die Gemeinde
Rommerskirchen plant die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Kreisverkehr/Radwegeneubau an der K 26“ (Anlage).
Mit der Realisierung der Maßnahme sollen grundsätzlich folgende Ziele erreicht
werden:
- erstmalige Herstellung eines Rad-/Gehweges
- Netzschluss zum Radwegenetz der B 59, K
10 und K 26
- Anbindung von Freizeitzielen
- Sicherstellen einer Fuß- und
Radwegverbindung zwischen Deelen und Evinghoven
- Beseitigung von Gefahrenstellen im Zuge
der K 26
- Beseitigung von Entwässerungsproblemen
im Bereich der K 26
·
Beseitigung der provisorischen Unfallmaßnahme
Evinghoven.
Die Planungsziele
Beseitigung von Gefahrenstellen im Zuge der K 26 und Beseitigung von
Entwässerungsproblemen im Bereich der K 26 erfordern eine Inanspruchnahme von
Flächen im Landschaftsschutzgebiet „Köttelbachtal“ (Landschaftsplan VI, LSG
6.2.2.4).
Innerhalb des
Geltungsbereiches des Landschaftsplanes VI liegen ein neuer Kreisverkehr und
die geplante Versickerungsmulde sowie die geplanten Baumpflanzungen am
Kreisverkehr.
Die im LSG liegenden
Teile der Verkehrs- und Versickerungsanlagen stehen im Widerspruch zu den
einschlägigen Verboten des Landschaftsplans VI. Hier bedarf es zu deren
Legalisierung der Gewährung von Befreiung von diesen Verboten nach § 67 Abs. 1
BNatSchG. Hierzu ist der Naturschutzbeirat gem. §§ 75, 70 LNatSchG NRW mit dem
Recht des Widerspruchs zu beteiligen.
Kenndaten der Planung
- Die angestrebte Trassenführung zur Neuplanung
der K 26 auf der freien Strecke orientiert sich überwiegend am derzeitigen
Fahrbahnbestand, um einen möglichst geringen Eingriff in Natur und
Landschaft zu gewährleisten und gleichzeitig wirtschaftlich zu bleiben.
- In erster Linie abweichend von der
Bestandssituation ist die Neuerrichtung des Kreisverkehrs östlich des
Ortseingangs von Deelen.
- Geltungsbereich des Bebauungsplanes insgesamt:
ca. 19.855 m²
- Generelle Überschneidung des Geltungsbereichs
mit dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet: ca. 6.000 m²
- Innerhalb dieser 6.000 m² beträgt die
Überschneidung der versiegelten Fläche mit dem Landschaftsschutzgebiet
2.900 m². Die Neuversiegelung im LSG wird ca. 2.100 m² betragen, der Rest
ist im Bestand schon versiegelt.
·
Die Versickerungsmulde wird rund 680 m² groß sein
und 2 dm Tiefe aufweisen. Aufgrund der geringen Tiefe wird von einer Einzäunung
abgesehen. Die Versickerungsmulde wird dauerhaft als Wiese angelegt werden.
Dies ist hinsichtlich der Eingriffsbewertung gleichwertig mit dem
Bestandbiotoptyp (Intensivwiese). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
ist durch die Versickerungsmulde, die in die vorhandene Wiesenfläche integriert
wird, nicht zu erwarten.
Bewertung der Planung
Die Planung dient
insbesondere der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Schließung von
Lücken im Radwegenetz des Kreises.
Die K 26 hat im Bereich
des Ortsrandes Deelen, an der Ecke Frankenstraße, nahe Im Rosenhof, nahezu eine
90°-Kurve, die durch die Einschnittlage der Straße zudem noch schwer einsehbar
ist. Zusätzlich ist diese Kurve ein Tiefpunkt im Straßenverlauf, bei stärkeren
Niederschlägen bilden sich hier Wasseransammlungen. Diese beiden Aspekte führen
dazu, dass die Kurve eine Gefahrenstelle für den Verkehr darstellt. Durch die
Anlage des Kreisverkehrs und der geplanten Entwässerungsanlagen wird die
Sicherheit der Verkehrsabwicklung entscheidend erhöht. Das Befahren des Kurven-
und Einmündungsbereichs mit zu hohen Geschwindigkeiten wird unterbunden, die
Verkehrssicherheit wird durch einfache Regeln und eine klare
Straßenraumgestaltung erhöht und die Gefahren durch Wasseransammlungen gebannt.
Ebenso ergibt sich durch die Umsetzung der Planung eine Verringerung der
Konflikte zwischen Radfahrern, Individualverkehr und ÖPNV; durch den Ausbau
werden außerdem barrierefreie Wege und Querungsstellen geschaffen.
Im Bereich zwischen dem
Ortseingang Deelen und dem Ortseingang Evinghoven sind des Weiteren keinerlei
Nebenanlagen für Radfahrer und Fußgänger vorhanden. Die zulässige
Geschwindigkeit auf der freien Strecke zwischen den beiden Ortslagen ist nicht
eingeschränkt, d.h. es sind in diesem Teilstück 100 km/h zulässig, was bei der
sehr schmalen Fahrbahnbreite zu Konflikten und Unsicherheiten bei Radfahrern
und Fußgängern führt. Die vorhandene geringe Verkehrsbelastung verstärkt diese
Unsicherheit, weil die Geschwindigkeiten trotz schmaler Fahrbahn ausgereizt
werden. Eine Benutzung dieses Bereiches als Fußgänger und Radfahrer beinhaltet
somit ein hohes Gefährdungspotenzial. Dies soll durch die geplante Herstellung
von Nebenanlagen für Radfahrer und Fußgänger gemindert werden.
Durch die Planung wird
zudem der bestehende, lediglich sporadisch wasserführende Seitengraben des
Köttelbaches „Im Rosenhof“ teilweise überplant, der parallel zur Frankenstraße
verläuft. Bei dem Graben handelt es sich nicht lediglich um einen
Straßenseitengraben für die Straßenentwässerung, sondern um ein Gewässer, dass
im Gewässerunterhaltungsplan des Erftverbandes enthalten ist.
Die abschnittsweise
Beseitigung bzw. Umgestaltung dieses Grabens ist ein Gewässerausbau im Sinne des
§ 67 Wasserhaushaltsgesetz. Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung
durch die zuständige Untere Wasserbehörde (§ 68 Wasserhaushaltsgesetz). Im
Gegensatz zu einem Planfeststellungsverfahren für einen Kreisstraßenausbau kann
dasjenige für einen Gewässerausbau nicht durch einen Bebauungsplan ersetzt
werden. Daher wird über den Gewässerausbau in einem gesonderten, weitgehend
parallel laufenden Verfahren zu entscheiden sein. Auch im Zuge dieses
Verfahrens gilt, dass die geplante Veränderung des Gewässers im Widerspruch zu
den einschlägigen Verboten des Landschaftsplans VI steht. Hier bedarf daher
ebenso der Gewährung von Befreiung von diesen Verboten nach § 67 Abs. 1
BNatSchG.
Die Auswirkungen auf
das Landschaftsbild werden durch die geplanten Baumpflanzungen am Kreisverkehr
und die landschaftsgerechte Anlage der Versickerungsmulde gemindert. Die
Planung wird hinsichtlich der Eingriffe in den Naturhaushalt im Bereich des
Landschaftsschutzgebietes jedoch ein Kompensationsdefizit aufweisen.
Die Kompensation des
Eingriffs sollte nach Ansicht der Verwaltung vorrangig funktional und in
räumlicher Nähe zum Eingriff durch die Herstellung einer Grünlandfläche
(Umwandlung von Acker in Grünland) innerhalb des LSG „Köttelbach“ erfolgen, um
die typische Auenlandschaft in Dorfnähe zu erhalten, die naturnahen Lebensräume
in diesem Gebiet zu verbessern und den Schutzzweck des
Landschaftsschutzgebietes zu erfüllen. Zudem sollte die beanspruchte
Grünlandfläche im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen aufgewertet werden. Sofern erforderlich,
können weiterhin als Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff die im
Landschaftsplan VI festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen im Umfeld von Deelen umgesetzt werden, wie
beispielsweise die Anpflanzung einer Allee entlang der K26 zwischen Ortsausgang
Deelen und dem Antoniterhof am Ortseingang Evinghoven.
Diese Empfehlungen zum
Ausgleichskonzept wurden von der Verwaltung im Zuge der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden zum Bebauungsplanentwurf bereits an die Gemeinde weitergegeben.
Die Verwaltung beabsichtigt, die Befreiungen zu erteilen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass in diesem Fall das öffentliche Interesse an einem verkehrssicheren Ausbau und einer geregelten Entwässerung der Kreisstraße K 26 sowie an der Anlage von sicheren Geh- und Radwegen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in diesem Fall überwiegt, so dass die beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG erteilt werden kann.