Beschlussempfehlung:
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt die zur heutigen Sitzung vorgelegte Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht.
Sachverhalt:
Die bisherige
Gebührensatzung des Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
nach dem Fleischhygienerecht vom 24.10.2016 bedarf aufgrund einer neuen
EU-Verordnung der Änderung. Die Gebührenstruktur sowie die Höhe der Gebühren werden
beibehalten.
Die Änderungen beziehen
sich ausschließlich auf den Bereich der rechtlichen Grundlagen
- Präambel - sowie auf den § 1 der Satzung -
Gebührentatbestand und Gebührenschuldner -
Die
Rechtsgrundlage, die im 1. Spiegelstrich der Präambel der bisherigen Satzung
bezeichnet ist (Verordnung (EG) Nr. 882/2004), wird zum 13.12.2019 aufgehoben
und durch die neue „Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten
zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittel-rechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzen-schutzmittel“ (VO 2017/625)“, ersetzt.
Das
Kapitel VI der VO 2017/625 (Artikel 78 bis Artikel 85) regelt die Finanzierung
amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und bildet daher die
EU-Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in den EU-Mitgliedstaaten und
mithin für die Gebührensatzungen. An diese neue Rechtsgrundlage müssen die Fleischhygienegebührensatzungen
(Gebührensatzung) bundesweit mit Wirkung ab dem 14.12.2019 angepasst werden.
Art.
79 Abs.1 Buchstabe b) der VO 2017/625 regelt, dass für die bezeichneten
amtlichen Kontrollen die in Anhang IV Kapitel II der Verordnung benannten
Pflichtgebühren erhoben werden müssen. Abweichend davon haben die Kreise gemäß
Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung auch die Möglichkeit, von den
Pflichtgebühren bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten nach oben
abzuweichen. Die Kreise können gemäß Art. 79 Abs. 3 der Verordnung von den
Pflichtgebühren auch nach unten abweichen. Zu berücksichtigen ist dabei u.a.
das Maß, in dem sich die Unternehmer in der Vergangenheit an die Vorschriften
gemäß Artikel 1 Abs. 2 gehalten haben, bestätigt durch amtliche Kontrollen.
Die
Gebührensätze im Kreis orientieren sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden
Kosten.
Die
weitere Änderung gegenüber den bisherigen EU-Finanzierungsvorschriften seit
1990 ist in Kapitel VI Artikel 85 Abs. 3 festgelegt. Danach müssen die
Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die
maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der
Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren).
Im
Zuge dieses Verfahrens haben die von den Regelungen Betroffenen das Recht ihre
Anregungen und Bedenken vorzubringen. Diese können bei der Ausgestaltung der
Satzung berücksichtigt werden.
Die
womöglich Diskussionen auslösenden Bereiche - Gebührenstruktur sowie Höhe der
Gebühr – werden von der jetzigen Änderung der Satzung gar nicht berührt.
In
der beigefügten Synopse werden die Änderungen der Satzung dargestellt.