Sachverhalt:
1. Wie
viele, durch das Gesundheitsamt akzeptierte, Testkonzepte liegen derzeit im
Kreisgebiet vor und wie viele Bewilligungen hat das Gesundheitsamt geteilt?
Bis
zum heutigen Tag (30.11.2020) sind dem Gesundheitsamt 117 Testkonzepte
zugegangen. Da Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und 9 des
Infektionsschutzgesetzes, mithin Arztpraxen, Zahnarztpraxen sowie Praxen
sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
weder verpflichtet noch berechtigt sind, Testkonzepte bei dem
Gesundheitsamt einzureichen, konnte das Gesundheitsamt lediglich 111
Testkonzepte akzeptieren.
Es
sind bisher 40 Bewilligungen ausgesprochen worden.
Unabhängig
davon waren die die antragstellenden Einrichtungen und Unternehmen kraft
Gesetzes (§ 6 Abs. 3 S. 4 TestV) berechtigt bis zu 30 Tage nach dem Antrag
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben PoC-Antigen-Tests in eigener
Verantwortung gegen Kostenerstattung zu beschaffen und zu nutzen.
2.
Wie viele Senioreneinrichtungen und wie
viele Wohneinrichtungen für behinderte Menschen befinden sich jeweils darunter?
Es
liegen 53 Testkonzepte für Senioreneinrichtungen und 10 Testkonzepte für Eingliederungshilfeeinrichtungen vor. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass diverse Eingliederungshilfeträger ein Testkonzept
für mehrere Wohnhäuser eingereicht haben.
3. Wie
stellt sich die Situation in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen im
Rhein-Kreis Neuss dar?
Lediglich der Träger der VARIUS Werkstätten hat ein Testkonzept für
seine Einrichtungen eingereicht.
4. Wie
viele Menschen, inklusive der Angehörigen, haben im Kreisgebiet ein Anspruch
auf solche Schnelltest?
Anspruchsberechtigt
sind lediglich Nutzerinnen und Nutzer, Beschäftige und Besucherinnen und
Besucher der in § 4 Abs. 2 Nr. 1-4 TestV genannten Einrichtungen und
Unternehmen. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Einrichtungen und
Unternehmen:
·
Vollstationäre
Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und/oder Kurzzeitpflege erbringen,
·
Ambulante
Pflegedienste ,
·
Ambulante
Pflegedienste, die in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden,
·
Tages-
und Nachtpflegeeinrichtungen,
·
Besondere
Wohnformen der Eingliederungshilfe mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die in
vergleichbarer Weise gefährdet sind wie solche in Alten- und Pflegeheimen,
·
Betreuungsgruppen,
die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und
Förderungsverordnung anerkannt wurden,
·
Dialyseeinrichtungen,
·
Krankenhäuser,
·
Einrichtungen
für ambulantes Operieren
·
Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtungen
·
Teilstationäre
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder
pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
·
die
ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen
gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
·
ambulante
Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer § 36 Abs. 1
Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (d.h. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur
Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger
Menschen oder vergleichbare Einrichtungen) vergleichbare Dienstleistungen und
auch Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2
des Elften Buches Sozialgesetzbuch anbieten.
·
Ambulante
Dienste der Eingliederungshilfe
Da
bereits die Zahl der Besucher variabel ist, kann die Anzahl der berechtigten
Personen nicht abschließend bestimmt
werden.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 S. 3 TestV können je behandelter, betreuter, gepflegter oder
untergebrachter Person in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2
Nummer 1 und 2 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests und in Einrichtungen oder
Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro
Monat beschafft und genutzt werden.
5.
Kann die Verordnung mit den zur
Verfügung stehen personellen Möglichkeiten überhaupt umgesetzt werden und
welche Schulungen sind vor Durchführung der Tests vorgeschrieben?
Die
Umsetzung der PoC-Testungen liegt in der Verantwortung der Einrichtungen und
Unternehmen. Dem Rhein-Kreis Neuss liegen hierzu keine Erkenntnisse vor,
insbesondere keine Meldung, dass die Durchführung nicht möglich ist oder
Schwierigkeiten bereitet.
Gemäß
Ziffer 4 der Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen
zur
Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14.
Oktober 2020 dürfen PoC-Antigen-Tests nur von Beschäftigen ausgeführt werden, die über grundlegende pflegerische oder medizinische
Kenntnisse verfügen und durch eine approbierte Ärztin/einen approbierten Arzt
oder eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes geschult wurden. Die
Schulungen können auch in digitaler Form erfolgen. Das MAGS hat in Kooperation
mit dem MDK Nordrhein hierzu eine Online-Schulung entwickelt. Vor diesem
Hintergrund bietet der Rhein-Kreis Neuss keine Schulungen an.
Auf
Nachfrage bei den Pflegeeinrichtungen wurde im Übrigen mitgeteilt, dass die
eigenen Betriebsärzte die Schulungen vorgenommen haben.