Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt die rettungsdienstliche Gebührensatzung zum 01.01.2021.
Sachverhalt:
Nach § 12 des
Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) stellen die
Kreise und kreisfreien Städte spätestens alle fünf Jahre Bedarfspläne auf.
In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte
der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der
erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die
Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer
größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen.
Gemäß § 14 RettG NRW erfolgt die Festsetzung der Gebühren in der
Gebührensatzung auf der Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes.
Der
Entwurf der Gebührensatzung ist den Verbänden der Krankenkassen und dem
Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit beurteilungsfähigen
Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist
Einvernehmen anzustreben.
Die letzte
Gebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2018. Zwischenzeitlich ist es in dem
Gebührenbudget zu einem Defizit von 1,4 Millionen Euro gekommen; ursachlich
sind gestiegene Personalkosten, die Kosten der Notfallsanitäterqualifizierung,
die zusätzliche Rettungswache Rommerskirchen und die erforderliche Einsetzung
weiterer Fahrzeuge im Sonder- und Spitzenbedarf. Mehrbedarfe durch die Corona-Pandemie
sind in diesem Defizit nicht enthalten und sind auch nicht in die
Gebührenkalkulation eingeflossen.
Im Rahmen
des Verfahrens zum Erlass einer neuen Rettungsdienst-Gebührensatzung sind die
vorgegebenen Kassen und Verbände am 11.November 2020 beteiligt worden. Eine
abschließende Äußerung dieser ist bislang noch nicht erfolgt.
Die
Neuberechnung der Gebührentarife erfolgte im Hinblick auf eine Abschmelzung des
Defizits sowie eine Hochrechnung des erforderlichen Finanzbedarfs für 2021.
Die
Anpassung soll zum 01.01.2021 erfolgen.