Betreff
Schaffung von Ersatz-Retentionsraum am Jüchener Bach in Korschenbroich-Glehn
hier: Befreiung gem. § 69 Abs. 1 LG NRW
Vorlage
68/067/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde widerspricht der Erteilung von Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NRW für die Schaffung von Ersatz-Retentionsraum entsprechend der heute vorgestellten Planung nicht. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist unter Wahrung des naturnäheren Zustandes des verlegten Jüchener Bachs so gering wie möglich zu halten.


Sachverhalt:

 

In Korschenbroich-Glehn ist auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 30/42 die Ansiedlung eines Einkaufszentrums geplant. Dieses liegt teilweise im ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet des Jüchener Bachs. Innerhalb des erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrens nach dem Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) ist u. a. der eintretende Verlust an Retentionsraum für das Gewässer für den Fall des einhundertjährlichen Hochwassers zu kompensieren.

 

Dies soll im vorliegenden Fall über Maßnahmen weiter oberhalb des Gewässers erfolgen.

 

Auf Höhe von Scherfhausen wurde in der jüngeren Vergangenheit der Jüchener Bach, der hier unmittelbar am Waldrand vorbei floss, an die Stelle des Taltiefsten verlegt. Dies insbesondere zum Schutz des auf der anderen Bachseite vorbeiführenden Weges und des dort liegenden Transportsammlers, bei dem die Gefahr des Freispülens gegeben war. Gleichzeitig wurde mit dieser Maßnahme eine naturnähere Gestaltung des Gewässers erreicht und ein hohes Maß an Eigendynamik zugelassen. Das alte Bachbett sollte mit dem Aushub aus der Renaturierungsstrecke wieder verfüllt werden.

 

Seitens der Stadt Korschenbroich ist nunmehr beabsichtigt, den alten Lauf des Jüchener Bachs nicht zu verfüllen, sondern offen zu lassen, allerdings für den Regelfall vom Gewässer in seinem neuen Lauf abgekoppelt und nur zur Entleerung verbunden. Der alte Gewässerlauf kann so im Fall eines Hochwassers durch das beibehaltene Volumen einen Teil des Wassers aufnehmen und so als Ersatz-Retentionsraum dienen.

Um die Beschickung des Retentionsraums im Bereich des alten Laufs zu steuern, ist unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Erftverbandes der Bau eines Streichwehrs (Schwellenlänge 3,00 m, Betonkern mit Natursteinverkleidung) oberhalb der Brücke Schulstraße erforderlich. Weiterhin ist sind eine Verwallung zwischen 6 und 25 cm Höhe zzgl. Freibord <= 30 cm zur Verhinderung einer Überströmung und damit der zu frühen Beanspruchung des Rückhalteraums sowie ein Querriegel (Kronenlänge 5,90 m, -breite 1,50 m, nach Erftverband 2,50 m und überfahrbar, Erdkern mit Naturstein in Beton versetzt) notwendig, um ein Rückhaltevolumen von rd. 690 cbm zu erhalten. Zur Entleerung nach einem Hochwasser werden Rohrdurchlässe (1/2 DN 600, nach Auffassung des Erftverbandes DN 300) vorgesehen.

 

Der Rückhalteraum wird nach der Anlage durch den städtischen Abwasserbetrieb (SAB) Korschenbroich betrieben und unterhalten.

 

Den vorgesehenen Maßnahmen kann aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugestimmt werden. Sinnvolle Alternativen stellen sich nicht. Der offen gehaltene Altlauf des Gewässers wird ungeachtet der unumgänglichen baulichen Maßnahmen (Wehr, Schwelle, Verwallung) eine nicht nur unerhebliche ökologische Funktion besitzen. Ein hier vorhandener Bärlauchbestand wird überwiegend geschont und nur unwesentlich durch die erforderliche Verwallung in Anspruch genommen.

 

Der Standort liegt nach dem Landschaftsplan V - Korschenbroich / Jüchen - im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Die aufgezeigten baulichen Maßnahmen bedürfen der Erteilung von Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NRW von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes. Die Verwaltung beabsichtigt die Erteilung der beantragten Befreiung aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Retentionsraums für die Realisierung eines nachweislich der Versorgung der Bevölkerung dienenden Projekts.

 

Das sich aus der Maßnahme ergebende Kompensationsdefizit ist auszugleichen oder zu ersetzen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind noch festzulegen.