Sachverhalt:
In einer Sondersitzung
des Innenausschusses hat das Ministerium für Inneres und Kommunales den
Landtagsmitgliedern am 16.10.2014 folgende Informationen zum Sachstand gegeben:
„Nach dem
Bekanntwerden der Vorfälle in Burbach beauftragte das Ministerium für Inneres und
Kommunales unverzüglich das LKA NRW, eine zentrale Ermittlungskommission
einzurichten, um alle Unterbringungseinrichtungen auf gleichgelagerte
Straftaten zu überprüfen.
Die
Maßnahmen des LKA führten bislang zur Feststellung von insgesamt 48
Ermittlungsverfahren gegen Sicherheitsbedienstete in den insgesamt 20
landeseigenen Einrichtungen im Tatzeitraum von Januar 2013 bis September 2014.
Hierbei handelt es sich überwiegend um Körperverletzungen. Die
Ermittlungsverfahren verteilen sich auf sieben Einrichtungen und deren
Betreiber in Bad Berleburg, Burbach, Essen, Dortmund, Hemer, Neuss und
Unna-Massen. Die 13 weiteren landeseigenen Einrichtungen sind nach derzeitigem
Ermittlungsstand nicht betroffen.
Von den 48
Ermittlungsverfahren wurden 10 Verfahren mangels hinreichender Anklagegrundlage
(§ 170 II StPO) und 8 Verfahren wegen geringer Schuld (§ 153 I StPO)
eingestellt. 20 der Verfahren befinden sich noch in der polizeilichen
Sachbearbeitung, die übrigen in der staatsanwaltschaftlichen Bearbeitung.
Dieses ist
nur eine vorläufige Bilanz. Die noch anhängigen Ermittlungen von Polizei und
Staatsanwaltschaften ermöglichen zurzeit noch keine abschließende Darstellung
und Bewertung.“
Nach
derzeitigem Sachstand liegen der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss drei Strafanzeigen
von Bewohnern der Einrichtung am Alexianerplatz 1 in Neuss vor. Bei den
Tatverdächtigen handelt es sich um Mitarbeiter des dort tätigen
Sicherheits-unternehmens.
In einem
Fall vom 29.07.2013 wurden von dem beteiligten Asylbewerber und den Sicherheitskräften
wechselseitig Anschuldigungen wegen Körperverletzung erhoben. Die Anzeige wurde
am selben Tag im Rahmen eines Polizeieinsatzes aufgenommen. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen alle Beteiligten am 19.09.2013 in
Ermangelung einer hinreichenden Anklagegrundlage gemäß § 170 II StPO
eingestellt.
In einem
zweiten Verfahren ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Bedrohung,
Körperverletzung und Diebstahl. Zudem besteht in einem dritten Fall der
Verdacht der Körperverletzung.
Die Kreispolizeibehörde
geht jedem Hinweis auf mögliche Straftaten nach und setzt alles daran, die
erhobenen Vorwürfe umfassend aufzuklären. Zu Einzelheiten laufender Verfahren
erteilt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft Auskunft.