Beschlussvorschlag:
Der Planungs- und Umweltausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Der Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 23.09.2014
den Beschluss gefasst, dass in der nächsten Sitzung planungsrechtliche Fragen
zum Zielabweichungsverfahren und zur Regionalplanänderung geklärt werden.
Aus Sicht der Verwaltung ergehen hierzu folgende Erläuterungen:
Die Kaarster „Dreiecksfläche“ ist eine von derzeit 7 Flächen, die von
der Firma Amprion vertieft auf ihre Eignung als möglicher Standort für einen
Doppelkonverter geprüft werden.
Der Ausweisung als Konverterstandort stehen jedoch die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung in Form einer Darstellung der Fläche als „Bereich
für Sicherung den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)“, überlagert mit
einer Darstellung als „Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung“ sowie „ Regionaler Grünzug“, entgegen. Als Folgenutzung sieht der
Regionalplan weitestgehend „Oberflächengewässer“ vor.
Um eine Doppelkonverteranlage auf dieser Fläche realisieren zu können,
müssten die widersprechenden Darstellungen des Regionalplans aufgehoben werden.
Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht hierzu 2
Verfahrensmöglichkeiten vor:
- Änderung des geltenden Regionalplans
Hierzu müsste der Regionalrat für den
Regierungsbezirk Düsseldorf einen entsprechenden Erarbeitungsbeschluss für die
Änderung des Regionalplans fassen. Anschließend führt die
Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren durch. Dabei ist der Landesentwicklungsplan
zu beachten. Danach muss für die Wirtschaft eine Sicherheit von 20/25 Jahren
für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze gewährleistet werden. Nach
Abschluss des Erarbeitungsverfahrens ist der Aufstellungsbeschluss durch den
Regionalrat erforderlich. Die Regionalplanänderung ist danach der
Landesplanungsbehörde (Staatskanzlei) anzuzeigen. Rechtskraft erlangt die
Regionalplanänderung mit der öffentlichen Bekanntmachung.
- Zielabweichungsverfahren
Gemäß § 16 Abs. 1 Landesplanungsgesetz kann
von Zielen der Raumordnung im Einzelfall in einem besonderen Verfahren
abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die
Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist
(Zielabweichungsverfahren). Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei
Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf).
Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen
und im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde (hier: Stadt Kaarst) und dem
regionalen Planungsträger (Regionalrat).
Für beide Verfahrensvarianten wäre die Firma Amprion als
Vorhabensträger antragsberechtigt.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer für eine Regionalplanänderung
beträgt nach Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf etwa 14 Monate.