Betreff
Präventive Pflegeberatung und pflegefachliche Bedarfsprüfung im Kreissozialamt
Vorlage
50/0441/XVI/2015
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Mangels entsprechender Steuerungsmöglichkeiten waren in den letzten Jahren stetig steigende Heimplatzzahlen im Kreisgebiet zu verzeichnen. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass vielfach Menschen, die ambulant versorgt werden könnten und dies oft auch wollen, dennoch – oft zunächst als Selbstzahler – in stationären Einrichtungen untergebracht werden, da die ambulante Versorgung durch Angehörige nicht bewerkstelligt werden kann und ambulante Dienste u. U. nicht hinreichend bekannt sind.

Wird dann bei späterer Antragstellung auf Pflegewohngeld oder Sozialhilfe die Heimbedürftigkeit nicht festgestellt, ist eine Rückkehr in die eigene häusliche Umgebung oft nicht mehr möglich und nach längerem Heimaufenthalt auch nicht mehr zumutbar.

Hierdurch entstehen dem Sozialhilfeträger potenziell vermeidbare Kosten.

Es ist daher erforderlich, vor dem Heimeintritt bereits beratend tätig zu werden und den Betroffenen Möglichkeiten der ambulanten Versorgung nahe zu bringen, um dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ wirklich gerecht zu werden.

Zum 01.01.2015 hat der Rhein-Kreis Neuss hierfür im Sozialamt eine staatlich anerkannte Altenpflegerin mit Weiterqualifikation zur Pflegesachverständigen nach TÜV und zur Pflegefachberaterin nach § 7a SGB XI eingestellt.

Nach einer kurzen Einarbeitungsphase soll die Beratung zunächst bei bevorstehenden Krankenhausentlassungen beginnen, da hier der Zugang zu Betroffenen am ehesten zu erreichen ist. Hierzu wird mit der Kooperation mit den sozialen Diensten der Krankenhäuser begonnen.

Damit einher geht eine sukzessive Vernetzung mit den übrigen Akteuren im Pflegebereich, wie z. B. ambulanten Diensten oder auch Hausärzten.

Die ebenfalls vorgesehene individuelle Hilfeplanung und pflegefachliche Bedarfsprüfung soll dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ und dem Wunsch der Betroffenen nach möglichst langem Verbleib in der eigenen Häuslichkeit Rechnung tragen und langfristig den Anstieg der Leistungen im Bereich der Hilfen innerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII verringern, sowie das Überleitungsmanagement noch weiter verbessern als Serviceleistung für den Bürger.

Der individuellen Hilfeplanung und Bedarfsprüfung liegen §§ 9 ff SGB XII zu Grunde, wobei der Leistungsträger in der Besonderheit des Falles den Bedarf unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und örtlichen Umstände ermittelt.

Die Leistung wird als aufsuchende Hilfe erbracht und entspricht damit auch einer Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW aus dem Jahr 2011.