Sachverhalt:

Flüchtlingszahlen

Aktuelle Flüchtlingszahlen werden in der Sitzung als Tischvorlage vorgelegt.

 

Zuweisung ausreisepflichtiger Ausländer in Kommunen im Rhein-Kreis Neuss

Den Städten und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss werden weiterhin Geflüchtete mit geringer Bleibeperspektive oder mit abgelehnten Asylantrag zugewiesen. Landrat Hans-Jürgen Petrauschke hat vor diesem Hintergrund NRW-Innenminister Ralf Jäger angeschrieben und appelliert, diese Geflüchtete bis zu ihrer Rückführung in Landeseinrichtungen unterzubringen. Aus Landeseinrichtungen können Rückführungen wesentlich effektiver und mit weniger Personalaufwand durchgeführt werden. Zudem führt dies zu Kosteneinsparungen, da in Landeseinrichtungen ausreichend Kapazitäten frei und langfristig angemietet sind, während die Kommunen händeringend nach Unterkunftsmöglichkeiten suchen und diese kostenpflichtig anmieten müssen.

 

Zudem werden die Kommunen durch eine Zuweisung ausreisepflichtiger Personen über Gebühr finanziell belastet. Gemäß § 4 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW ist das Land nur 3 Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht zur Zahlung der Kostenpauschale an die Kommunen verpflichtet. Erfahrungsgemäß werden aber nur die wenigsten ausreisepflichtigen Personen in den ersten drei Monaten zurückgeführt.

 

Das Schreiben liegt als Anlage bei.

 

Nach einem Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW zur Sitzung des Innenausschusses am 30.03.2017 standen zum 13.03.2017 von 32.641 Unterbringungsplätzen in Landeseinrichtungen 21.719 Plätze leer.

 

Die aktuellen Wochenzugänge in 2017 in den NRW-Aufnahmeeinrichtungen stellen sich dabei wie folgt dar:

01. KW: 590 EASY
02. KW: 689 EASY
03. KW: 641 EASY
04. KW: 761 EASY
05. KVV: 722 EASY
06. KW: 776 EASY
07.
KW: 735 EASY
08. KW: 650 EASY
09. KW: 638 EASY
10. KW: 707 EASY

 

Maßnahmen im Rahmen des beschleunigten Asylverfahrens des Landes NRW

In einer zeitlich befristeten Maßnahme sollen von Anfang März bis voraussichtlich Ende August 2017 in sechs Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes bis zu 1.850 Asylsuchende mit geringer Bleibeperspektive aus dem Westbalkan und Georgien aufgenommen werden. Die Maßnahme soll zur Beschleunigung des Asylverfahrens in NRW beitragen. Als Zentrale Unterbringungseinrichtungen bieten die sechs Einrichtungen in Olpe, Borgentreich, Viersen, Kerpen, Leverkusen und Schöppingen die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine Unterbringung, Versorgung und Sicherheit von asylsuchenden Personen. Von den insgesamt 2.775 Plätzen sollen dafür rund zwei Drittel in den sechs Einrichtungen genutzt werden. Es handelt sich um Menschen, die bislang keinen Asylantrag stellen konnten oder noch auf eine abschließende Entscheidung des zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten.

 

Rückkehrmanagement

Rückkehrmanagement in einer Ausländerbehörde beinhaltet neben der bzw. den Beratungen zur freiwilligen Ausreise und deren Organisation die Einleitung aller Zwangsmaßnahmen, die für die Durchführungen einer Abschiebung notwendig werden können. Dies können insbesondere die Einleitung und ausländerrechtliche Auswertung amtsärztlicher Untersuchungen, die Passbeschaffung inclusive Botschaftsvorführungen, die Flugbuchungen, die Haftanträge, die Haftvorführungen, die Transporte zu Abschiebungen und die Begleitungen zu Flughäfen sein.

 

Auf Grund der rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten einer zwangsweisen Rückführung aber insbesondere auch aus humanitären Gründen legt das Rückkehrmanagement der Ausländerbehörde des Rhein-Kreises Neuss in Kooperation mit der vom Kreis beauftragten Diakonie einen besonderen Schwerpunkt auf die Beratung der Ausreisepflichtigen zur freiwilligen Ausreise. Im Jahr 2016 verzeichnet die Ausländerbehörde des Rhein-Kreises Neuss insgesamt 384 freiwillige Ausreisen und 35 zwangsweise Abschiebungen (siehe auch Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 07.03.2017 an den Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtages).

 

Zur Optimierung der Rückkehrpolitik haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder in einer Besprechung am 09.02.2017 unter anderem festgelegt, dass die finanziellen Anreize zur freiwilligen Rückkehr weiter gestärkt werden sollen. Der Bund wird deshalb im Jahr 2017 zusätzlich 40 Mio. € für Rückkehrprogramme und 50 Mio. € für Reintegrationsprogramme einsetzen. Das neue Programm StarthilfePlus ist zum 1. Februar 2017 bereits angelaufen. Die Mittel der Rückkehrprogramme werden dazu verwendet, zusätzliche Anreize für die freiwillige Ausreise zu setzen. Die Förderung wird höher ausfallen, je früher sich ein Betroffener zur freiwilligen Rückkehr entscheidet. Die Verantwortung für alle wesentlichen mit Rückkehrfragen zusammenhängenden Aufgaben soll zudem auf eine oder mehrere zentrale Stellen im Land konzentriert werden. Zudem wird die Bundesregierung durch Verhandlungen die Kooperationsbereitschaft wichtiger Herkunftsländer bei der Rückübernahme ihrer eigenen Bevölkerung verbessert.

 

Auch soll zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht insbesondere der Personaleinsatz des BAMF im Bereich der Dublin-Verfahren deutlich erhöht werden, um eine Steigerung bei Rücküberstellungen in andere EU-Mitgliedsstaaten zu erreichen.

In 2017 wird das "Integrierte Rückkehrmanagement NRW" durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW ausgebaut. Kernelement ist dabei eine weitere Intensivierung der Unterstützung der für den Ausreisevollzug zuständigen kommunalen Ausländerbehörden. Diese Aufgabe wird wiederum als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung des Landes ausgeführt und wird vom Land durch Detailregelungen gesteuert.

 

Neben der verstärkten vollzugspraktischen Unterstützung der kommunalen Stellen durch die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) insbesondere auf den Gebieten der Passersatzpapierbeschaffung, Flug- und Transportmanagement war bereits zum 01.06.2016 die Zentrale Rückkehrkoordination (ZRK NRW) bei der ZAB Bielefeld eingerichtet worden. Schwerpunkte sind die Bündelung und Koordinierung der ZAB-seitigen Unterstützungsleistungen, eine Ansprechpartner- und Unterstützungsfunktion für kommunale Ausländerbehörden bei unterschiedlichen Rückkehrfragen sowie die Koordinierung der Rückkehr in Zielstaaten mit effektiven Rückführungsmöglichkeiten (Schwerpunktstaaten = Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Albanien, Kosovo, Georgien und Armenien), zuvorderst im Bereich der freiwilligen Ausreise.

 

Zu Beginn des 2. Halbjahrs 2017 sollen fünf Regionale Rückkehrkoordinationsstellen (RRK) bei den Bezirksregierungen Köln, Düsseldorf, Münster, Arnsberg und Detmold eingerichtet werden, durch welche die Kohärenz und Vor-Ort-Wirkung der landesseitigen Unterstützungsstruktur für die kommunalen Behörden erhöht werden soll.

 

Bildungsangebot „Fit für Mehr“ des MSW NRW

Mit dem Erlass „Besondere Bestimmungen für den Unterricht für geflüchtete Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren - Schülerinnen und Schüler in Klassen des Berufskollegs („Fit für mehr“)“ des MSW vom 18.01.2017 hat das Land NRW ab dem 01.02.2017 ein erweitertes Bildungsangebot geschaffen.

 

„Fit für mehr“ (FFM) ist den bisherigen Bildungsangeboten an Berufskollegs vorgelagert und soll diese ergänzen. In einer entsprechenden FFM-Vorklasse werden fundierte Grundkenntnisse im sprachlichen, mathematischen, kulturellen und politisch-gesellschaftlichen Bereich vermittelt. Ein Schulabschluss kann in der Vorklasse allerdings nicht erworben werden. Die Vorklasse ist – unabhängig von der Schulpflicht und Bleibeperspektive - zugänglich für junge Zugewanderte zwischen 16 und 25 Jahren, die bisher noch keine Möglichkeit hatten, in ein anderes Angebot einzumünden.

 

Ein Aufenthalt in der FFM-Vorklasse ist in der Regel bis zum Ende des Schuljahres, bei unterjähriger Aufnahme maximal bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres möglich. Schülerinnen und Schüler, die bis zum Ende des Schuljahres noch nicht volljährig sind, können anschließend ab dem neuen Schuljahr (1. August) in die Internationale Förderklasse (IFK) am Berufskolleg wechseln und dort einen dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Abschluss erreichen.

 

Schulpflichtige junge Zugewanderte, die unterjährig beschult werden müssen, werden vom Kommunalen Integrationszentrum (KI) Rhein-Kreis Neuss beraten und zu den im Erlass beschriebenen vier Terminen (1.2., 1.5., 1.8. und 1.11.) von der Unteren Schulaufsicht in eine FFM-Klasse zugewiesen.

 

Volljährige (18- bis 25-Jährige) Kunden der Arbeitsagentur, der Jobcenter oder der Integration Points, die bei diesen Institutionen sonst von keiner anderen Maßnahme profitieren können, werden von dort an die Untere Schulaufsicht gemeldet, damit auch sie zugewiesen werden können.

 

Pro FFM-Klasse sind 18 Plätze vorhanden, wobei zunächst alle Berufsschulpflichtigen Vorrang haben. Das MSW hat für dieses Bildungsangebot 300 weitere Stellen zur Verfügung gestellt.

 

Im Rhein-Kreis Neuss gibt es seit Februar eine FFM-Klasse am BBZ Weingartstraße in Neuss. Auch das BBZ Dormagen hat der Bezirksregierung signalisiert, dass eine FFM-Klasse am BBZ Dormagen eingerichtet werden sollte, diesbezügliche Gespräche haben bereits stattgefunden. Das BBZ Dormagen hat großes Interesse an FFM und sieht das Bildungsangebot als Fortsetzung seiner bisherigen Arbeit. Am BBZ Grevenbroich ist aktuell keine FFM-Klasse geplant, am BTI Hammfeld bestehen keine räumlichen Kapazitäten.

 

Bis Ende April werden Arbeitsagentur, Jobcenter, Integration Points und KI Angaben über die Anzahl der möglichen FFM-Schülerinnen und Schüler an die Untere Schulaufsicht weiterleiten. Diese ist vom MSW aufgefordert, das ermittelte „Mengengerüst“ an die Bezirksregierung weiterzuleiten, damit weitere FFM-Klassen eingerichtet werden können.

 

Abzuwarten bleibt, ob auch ausreichend Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung stehen. Eine Reduzierung des herkömmlichen Bildungsangebotes an den Schulen, wie zwischenzeitlich landesseitig andiskutiert, ist nicht vertretbar.

 

Als Anlagen sind beigefügt:

- Erlass des MSW vom 18.01.2017
- Präsentation der Info-Veranstaltung des MSW zu FFM für die Schulämter vom 29.03.2017
- Übersichten zum FFM-Verfahren anlässlich Besprechung MSW vom 29.03.2017

 

Übergang vom AsylbLG ins SGB II - Erlass des MIK NRW

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) hat den Kommunen Ausführungen zum Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum SGB II zukommen lassen. Die Information resultiert aus den Beratungen in den fünf Regionalkonferenzen, die in NRW zur Umsetzung der Wohnsitzauflage durchgeführt wurden. 

 

Sofern eine Person als Asylberechtige(r) anerkannt worden ist, endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ausländerinnen und Ausländer als Asylberechtigte anerkannt oder ein Gericht das BAMF zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Diese Personen sind für den laufenden Monat, in dem die Anerkennung bekanntgegeben wurde, noch leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Der Leistungsanspruch nach dem SGB II beginnt ab dem Folgemonat der Anerkennung.

 

Sofern das BAMF einer leistungsberechtigten Person nach dem AsylbLG die Flüchtlingseigenschaft/den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, ist wie folgt zu differenzieren:

 

a) Wenn das BAMF – in der Regel parallel zu einer negativen Entscheidung bzgl. des Antrags auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) – einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG oder als subsidiär Schutzberechtigte/r gemäß § 4 AsylG insgesamt ablehnt und sich die Betroffenen gegen die Entscheidung gerichtlich erfolgreich wehren, endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG nicht schon mit Ablauf des Monats, in dem ein Gericht das BAMF zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) oder Schutzberechtigte/r (§ 4 AsylG) verurteilt, sondern erst mit Ablauf des Monats, in dem das BAMF tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft/den subsidiären Schutzstatus zuerkennt und damit die Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG entfallen (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 AsylbLG). Entsprechend ab dem Folgemonat ist der oder die Betroffene leistungsberechtigt nach dem SGB II.

 

b) Wenn Asylsuchende Asyl im Sinne von Artikel 16a Abs. 1 GG begehren, ihnen aber „nur“ der Status als Flüchtling (§ 3 AsylG) bzw. als subsidiär Schutzberechtigter (§ 4 AsylG) zuerkannt wird oder wenn Schutzsuchende beantragt haben, als Flüchtling (§ 3 AsylG) anerkannt zu werden und „nur“ subsidiären Schutz erhalten (§ 4 AsylG) wird der positive Teil der Behördenentscheidung (Zuerkennung des Flüchtlingsstatus/Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) unmittelbar nach Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten der Entscheidung bestandskräftig. Nach einer gemeinsamen Absprache des Bundesministeriums für Inneres mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt die Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer. 2 AsylbLG, obwohl der Wortlaut der Regelung ausschließlich Asylberechtigte umfasst. Dies bedeutet, mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe der positiven Entscheidung des BAMF entfällt die Leistungsberechtigung im AsylbLG und Betroffene werden leistungsberechtigt nach dem SGB II. In dem sich momentan in der Abstimmung mit dem Bundesrat befindenden 3. Änderungsgesetz zum AsylbLG ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 durch den Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung vorgesehen.

 

Erfolgt eine Zuweisung von anerkannten Schutzberechtigten (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Personen mit subsidiären Schutzstatus) aus einer Landeseinrichtung in eine Kommune auf der Basis von § 12a AufenthG, sind diese Personen nach den oben dargestellten Grundsätzen in dem Monat der Bekanntgabe der Anerkennung als Schutzberechtigte leistungsberechtigt nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II). Für die Leistungserbringung ist die aufnehmende Kommune zuständig. Die Zuständigkeit der Kommune besteht unabhängig von der – im Einzelfall ggfls. kurzen – Dauer des auslaufenden Leistungsbezugs nach dem AsylbLG.

 

Erstattungsansprüche nach dem FlüAG NRW gegen das Land bestehen aber nach der Anerkennung nicht mehr, so dass die Kosten alleine bei den Kommunen verbleiben.