Sachverhalt:
Flüchtlingszahlen
Aktuelle Flüchtlingszahlen
werden in der Sitzung als Tischvorlage vorgelegt.
Zuweisung ausreisepflichtiger
Ausländer in Kommunen im Rhein-Kreis Neuss
Den Städten
und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss werden weiterhin Geflüchtete mit geringer
Bleibeperspektive oder mit abgelehnten Asylantrag zugewiesen. Landrat
Hans-Jürgen Petrauschke hat vor diesem Hintergrund NRW-Innenminister Ralf Jäger
angeschrieben und appelliert, diese Geflüchtete bis zu ihrer Rückführung in
Landeseinrichtungen unterzubringen. Aus Landeseinrichtungen können
Rückführungen wesentlich effektiver und mit weniger Personalaufwand
durchgeführt werden. Zudem führt dies zu Kosteneinsparungen, da in
Landeseinrichtungen ausreichend Kapazitäten frei und langfristig angemietet
sind, während die Kommunen händeringend nach Unterkunftsmöglichkeiten suchen
und diese kostenpflichtig anmieten müssen.
Zudem werden
die Kommunen durch eine Zuweisung ausreisepflichtiger Personen über Gebühr
finanziell belastet. Gemäß § 4 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW ist
das Land nur 3 Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht zur
Zahlung der Kostenpauschale an die Kommunen verpflichtet. Erfahrungsgemäß
werden aber nur die wenigsten ausreisepflichtigen Personen in den ersten drei
Monaten zurückgeführt.
Das Schreiben
liegt als Anlage bei.
Nach einem
Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW zur Sitzung des
Innenausschusses am 30.03.2017 standen zum 13.03.2017 von 32.641
Unterbringungsplätzen in Landeseinrichtungen 21.719 Plätze leer.
Die
aktuellen Wochenzugänge in 2017 in den NRW-Aufnahmeeinrichtungen stellen sich
dabei wie folgt dar:
01. KW: 590 EASY
02. KW: 689 EASY
03. KW: 641 EASY
04. KW: 761 EASY
05. KVV: 722 EASY
06. KW: 776 EASY
07. KW: 735 EASY
08. KW: 650 EASY
09. KW: 638 EASY
10. KW: 707 EASY
Maßnahmen im Rahmen des
beschleunigten Asylverfahrens des Landes NRW
In einer
zeitlich befristeten Maßnahme sollen von Anfang März bis voraussichtlich Ende
August 2017 in sechs Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes bis zu
1.850 Asylsuchende mit geringer Bleibeperspektive aus dem Westbalkan und
Georgien aufgenommen werden. Die Maßnahme soll zur Beschleunigung des
Asylverfahrens in NRW beitragen. Als Zentrale Unterbringungseinrichtungen
bieten die sechs Einrichtungen in Olpe, Borgentreich, Viersen, Kerpen,
Leverkusen und Schöppingen die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine
Unterbringung, Versorgung und Sicherheit von asylsuchenden Personen. Von den
insgesamt 2.775 Plätzen sollen dafür rund zwei Drittel in den sechs
Einrichtungen genutzt werden. Es handelt sich um Menschen, die bislang keinen
Asylantrag stellen konnten oder noch auf eine abschließende Entscheidung des
zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten.
Rückkehrmanagement
Rückkehrmanagement
in einer Ausländerbehörde beinhaltet neben der bzw. den Beratungen zur
freiwilligen Ausreise und deren Organisation die Einleitung aller
Zwangsmaßnahmen, die für die Durchführungen einer Abschiebung notwendig werden
können. Dies können insbesondere die Einleitung und ausländerrechtliche
Auswertung amtsärztlicher Untersuchungen, die Passbeschaffung inclusive
Botschaftsvorführungen, die Flugbuchungen, die Haftanträge, die
Haftvorführungen, die Transporte zu Abschiebungen und die Begleitungen zu
Flughäfen sein.
Auf Grund der
rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten einer zwangsweisen Rückführung aber
insbesondere auch aus humanitären Gründen legt das Rückkehrmanagement der
Ausländerbehörde des Rhein-Kreises Neuss in Kooperation mit der vom Kreis
beauftragten Diakonie einen besonderen Schwerpunkt auf die Beratung der
Ausreisepflichtigen zur freiwilligen Ausreise. Im Jahr 2016 verzeichnet die
Ausländerbehörde des Rhein-Kreises Neuss insgesamt 384 freiwillige Ausreisen
und 35 zwangsweise Abschiebungen (siehe auch Bericht des Ministeriums für
Inneres und Kommunales NRW vom 07.03.2017 an den Ausschuss für Kommunalpolitik
des Landtages).
Zur
Optimierung der Rückkehrpolitik haben die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefs der Länder in einer Besprechung am 09.02.2017 unter anderem
festgelegt, dass die finanziellen Anreize zur freiwilligen Rückkehr weiter
gestärkt werden sollen. Der Bund wird deshalb im Jahr 2017 zusätzlich 40 Mio. €
für Rückkehrprogramme und 50 Mio. € für Reintegrationsprogramme einsetzen. Das
neue Programm StarthilfePlus ist zum 1. Februar 2017 bereits angelaufen. Die
Mittel der Rückkehrprogramme werden dazu verwendet, zusätzliche Anreize für die
freiwillige Ausreise zu setzen. Die Förderung wird höher ausfallen, je früher
sich ein Betroffener zur freiwilligen Rückkehr entscheidet. Die Verantwortung
für alle wesentlichen mit Rückkehrfragen zusammenhängenden Aufgaben soll zudem
auf eine oder mehrere zentrale Stellen im Land konzentriert werden. Zudem wird
die Bundesregierung durch Verhandlungen die Kooperationsbereitschaft wichtiger
Herkunftsländer bei der Rückübernahme ihrer eigenen Bevölkerung verbessert.
Auch soll
zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht insbesondere der Personaleinsatz
des BAMF im Bereich der Dublin-Verfahren deutlich erhöht werden, um eine
Steigerung bei Rücküberstellungen in andere EU-Mitgliedsstaaten zu erreichen.
In 2017 wird
das "Integrierte Rückkehrmanagement NRW" durch das Ministerium für
Inneres und Kommunales NRW ausgebaut. Kernelement ist dabei eine weitere
Intensivierung der Unterstützung der für den Ausreisevollzug zuständigen
kommunalen Ausländerbehörden. Diese Aufgabe wird wiederum als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung des Landes ausgeführt und wird vom Land durch
Detailregelungen gesteuert.
Neben der
verstärkten vollzugspraktischen Unterstützung der kommunalen Stellen durch die
Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) insbesondere auf den Gebieten der
Passersatzpapierbeschaffung, Flug- und Transportmanagement war bereits zum
01.06.2016 die Zentrale Rückkehrkoordination (ZRK NRW) bei der ZAB Bielefeld
eingerichtet worden. Schwerpunkte sind die Bündelung und Koordinierung der
ZAB-seitigen Unterstützungsleistungen, eine Ansprechpartner- und
Unterstützungsfunktion für kommunale Ausländerbehörden bei unterschiedlichen Rückkehrfragen
sowie die Koordinierung der Rückkehr in Zielstaaten mit effektiven
Rückführungsmöglichkeiten (Schwerpunktstaaten = Bosnien-Herzegowina,
Mazedonien, Serbien, Montenegro, Albanien, Kosovo, Georgien und Armenien),
zuvorderst im Bereich der freiwilligen Ausreise.
Zu Beginn
des 2. Halbjahrs 2017 sollen fünf Regionale Rückkehrkoordinationsstellen (RRK)
bei den Bezirksregierungen Köln, Düsseldorf, Münster, Arnsberg und Detmold
eingerichtet werden, durch welche die Kohärenz und Vor-Ort-Wirkung der landesseitigen
Unterstützungsstruktur für die kommunalen Behörden erhöht werden soll.
Bildungsangebot „Fit für Mehr“ des
MSW NRW
Mit dem
Erlass „Besondere Bestimmungen für den Unterricht für geflüchtete Jugendliche
im Alter von 16 bis 25 Jahren - Schülerinnen und Schüler in Klassen des
Berufskollegs („Fit für mehr“)“ des MSW vom 18.01.2017 hat das Land NRW ab dem
01.02.2017 ein erweitertes Bildungsangebot geschaffen.
„Fit für
mehr“ (FFM) ist den bisherigen Bildungsangeboten an Berufskollegs vorgelagert
und soll diese ergänzen. In einer entsprechenden FFM-Vorklasse werden fundierte
Grundkenntnisse im sprachlichen, mathematischen, kulturellen und
politisch-gesellschaftlichen Bereich vermittelt. Ein Schulabschluss kann in der
Vorklasse allerdings nicht erworben werden. Die Vorklasse ist – unabhängig von
der Schulpflicht und Bleibeperspektive - zugänglich für junge Zugewanderte
zwischen 16 und 25 Jahren, die bisher noch keine Möglichkeit hatten, in ein
anderes Angebot einzumünden.
Ein
Aufenthalt in der FFM-Vorklasse ist in der Regel bis zum Ende des Schuljahres,
bei unterjähriger Aufnahme maximal bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres
möglich. Schülerinnen und Schüler, die bis zum Ende des Schuljahres noch nicht
volljährig sind, können anschließend ab dem neuen Schuljahr (1. August) in die
Internationale Förderklasse (IFK) am Berufskolleg wechseln und dort einen dem
Hauptschulabschluss vergleichbaren Abschluss erreichen.
Schulpflichtige
junge Zugewanderte, die unterjährig beschult werden müssen, werden vom Kommunalen
Integrationszentrum (KI) Rhein-Kreis Neuss beraten und zu den im Erlass
beschriebenen vier Terminen (1.2., 1.5., 1.8. und 1.11.) von der Unteren
Schulaufsicht in eine FFM-Klasse zugewiesen.
Volljährige
(18- bis 25-Jährige) Kunden der Arbeitsagentur, der Jobcenter oder der
Integration Points, die bei diesen Institutionen sonst von keiner anderen
Maßnahme profitieren können, werden von dort an die Untere Schulaufsicht
gemeldet, damit auch sie zugewiesen werden können.
Pro
FFM-Klasse sind 18 Plätze vorhanden, wobei zunächst alle Berufsschulpflichtigen
Vorrang haben. Das MSW hat für dieses Bildungsangebot 300 weitere Stellen zur
Verfügung gestellt.
Im
Rhein-Kreis Neuss gibt es seit Februar eine FFM-Klasse am BBZ Weingartstraße in
Neuss. Auch das BBZ Dormagen hat der Bezirksregierung signalisiert, dass eine
FFM-Klasse am BBZ Dormagen eingerichtet werden sollte, diesbezügliche Gespräche
haben bereits stattgefunden. Das BBZ Dormagen hat großes Interesse an FFM und
sieht das Bildungsangebot als Fortsetzung seiner bisherigen Arbeit. Am BBZ
Grevenbroich ist aktuell keine FFM-Klasse geplant, am BTI Hammfeld bestehen
keine räumlichen Kapazitäten.
Bis Ende
April werden Arbeitsagentur, Jobcenter, Integration Points und KI Angaben über
die Anzahl der möglichen FFM-Schülerinnen und Schüler an die Untere
Schulaufsicht weiterleiten. Diese ist vom MSW aufgefordert, das ermittelte
„Mengengerüst“ an die Bezirksregierung weiterzuleiten, damit weitere
FFM-Klassen eingerichtet werden können.
Abzuwarten
bleibt, ob auch ausreichend Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung stehen. Eine
Reduzierung des herkömmlichen Bildungsangebotes an den Schulen, wie
zwischenzeitlich landesseitig andiskutiert, ist nicht vertretbar.
Als Anlagen
sind beigefügt:
- Erlass des
MSW vom 18.01.2017
- Präsentation der Info-Veranstaltung des MSW zu FFM für die Schulämter vom
29.03.2017
- Übersichten zum FFM-Verfahren anlässlich Besprechung MSW vom 29.03.2017
Übergang vom AsylbLG ins SGB II -
Erlass des MIK NRW
Das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) hat den
Kommunen Ausführungen zum Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) zum SGB II zukommen lassen. Die Information resultiert aus den
Beratungen in den fünf Regionalkonferenzen, die in NRW zur Umsetzung der
Wohnsitzauflage durchgeführt wurden.
Sofern eine
Person als Asylberechtige(r) anerkannt worden ist, endet die
Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG mit Ablauf des Monats, in dem das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ausländerinnen und Ausländer als
Asylberechtigte anerkannt oder ein Gericht das BAMF zur Anerkennung
verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Diese
Personen sind für den laufenden Monat, in dem die Anerkennung bekanntgegeben
wurde, noch leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Der Leistungsanspruch nach
dem SGB II beginnt ab dem Folgemonat der Anerkennung.
Sofern das
BAMF einer leistungsberechtigten Person nach dem AsylbLG die
Flüchtlingseigenschaft/den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, ist wie folgt zu
differenzieren:
a) Wenn das
BAMF – in der Regel parallel zu einer negativen Entscheidung bzgl. des Antrags
auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) – einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG oder als subsidiär
Schutzberechtigte/r gemäß § 4 AsylG insgesamt ablehnt und sich die Betroffenen
gegen die Entscheidung gerichtlich erfolgreich wehren, endet die
Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG nicht schon mit Ablauf des Monats, in
dem ein Gericht das BAMF zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) oder
Schutzberechtigte/r (§ 4 AsylG) verurteilt, sondern erst mit Ablauf des Monats,
in dem das BAMF tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft/den subsidiären
Schutzstatus zuerkennt und damit die Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG
entfallen (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 AsylbLG). Entsprechend ab dem Folgemonat ist
der oder die Betroffene leistungsberechtigt nach dem SGB II.
b) Wenn
Asylsuchende Asyl im Sinne von Artikel 16a Abs. 1 GG begehren, ihnen aber „nur“
der Status als Flüchtling (§ 3 AsylG) bzw. als subsidiär Schutzberechtigter (§
4 AsylG) zuerkannt wird oder wenn Schutzsuchende beantragt haben, als
Flüchtling (§ 3 AsylG) anerkannt zu werden und „nur“ subsidiären Schutz
erhalten (§ 4 AsylG) wird der positive Teil der Behördenentscheidung
(Zuerkennung des Flüchtlingsstatus/Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus)
unmittelbar nach Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten der Entscheidung
bestandskräftig. Nach einer gemeinsamen Absprache des Bundesministeriums für
Inneres mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt die Anwendung
von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer. 2 AsylbLG, obwohl der Wortlaut der Regelung
ausschließlich Asylberechtigte umfasst. Dies bedeutet, mit Ablauf des Monats
der Bekanntgabe der positiven Entscheidung des BAMF entfällt die
Leistungsberechtigung im AsylbLG und Betroffene werden leistungsberechtigt nach
dem SGB II. In dem sich momentan in der Abstimmung mit dem Bundesrat
befindenden 3. Änderungsgesetz zum AsylbLG ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2
durch den Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung vorgesehen.
Erfolgt eine
Zuweisung von anerkannten Schutzberechtigten (Asylberechtigte, anerkannte
Flüchtlinge, Personen mit subsidiären Schutzstatus) aus einer Landeseinrichtung
in eine Kommune auf der Basis von § 12a AufenthG, sind diese Personen nach den
oben dargestellten Grundsätzen in dem Monat der Bekanntgabe der Anerkennung als
Schutzberechtigte leistungsberechtigt nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 3 Satz 1
Nummer 2 AsylbLG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II). Für die
Leistungserbringung ist die aufnehmende Kommune zuständig. Die Zuständigkeit
der Kommune besteht unabhängig von der – im Einzelfall ggfls. kurzen – Dauer
des auslaufenden Leistungsbezugs nach dem AsylbLG.
Erstattungsansprüche
nach dem FlüAG NRW gegen das Land bestehen aber nach der Anerkennung nicht
mehr, so dass die Kosten alleine bei den Kommunen verbleiben.