Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt, § 28 der Geschäftsordnung (Vertretung von Ausschussmitgliedern) entsprechend der Anlage zu ändern.
Sachverhalt:
§ 28 der Geschäftsordnung enthält Regelungen zu Vertretungen von Ausschussmitgliedern. Um eine vollumfängliche fraktionelle Vertretung zu gewährleisten, soll § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung wie folgt geändert werden:
§ 28
Vertretung von Ausschussmitgliedern
(1) Soweit rechtlich
nichts anderes bestimmt ist oder der Kreistag nichts anderes beschließt, werden
Ausschussmitglieder durch stellvertretende Ausschussmitglieder derselben Fraktion
oder Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages vertreten mit der Einschränkung,
dass grundsätzlich Kreistagsmitglieder nur von Kreistagsmitgliedern
vertreten werden können sollen.
Dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist eine Übersicht der alten und neuen Fassung des § 28 der Geschäftsordnung.