Betreff
Anfrage der KTF Bündnis 90/Die Grünen vom 04.10.2018 bzw. 12.04.2019 zur Schulassistenz
Vorlage
50/3251/XVI/2019
Art
Anfrage (alt)

Sachverhalt:

 

Schulassistenz an den Förderschulen im Rhein-Kreis Neuss

 

Die Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 12.04.2019 wird wie folgt beantwortet:

 

1.    Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Integrationskräfte tätig?

2.    Wie viele Integrationskräfte sind aktuell an den einzelnen Förderschulen im Einsatz?

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt der Inklusionshelferspools an den Schulen des Gemeinsamen Lernens auch an der Mosaik-Schule Hemmerden einen Integrationshelferpool geschaffen.

Rechtsgrundlage der Leistungen der Eingliederungshilfe ist § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Die Leistungen werden aus dem Sozialhaushalt erbracht und nicht durch Landesmittel refinanziert. Vereinzelt werden auch an Förderschulen Leistungen nach § 35a SGB VIII erbracht, nicht aber an dieser Schule.

Für jede Poolschule – also auch für die Mosaik-Schule – wird ein Jahresstundenbudget gewährt, das unabhängig von Einzelfällen – auch präventiv – ausgeschöpft werden kann. Der Helferpool an der Mosaik-Schule umfasst für das aktuelle Schuljahr 24.000 Helferstunden, die zurzeit von 27 Integrationshelfern geleistet werden.

Neben diesem Helferpool werden an der Mosaik-Schule weitere 5 Einzelfallhilfen erbracht, da die Leistungsempfänger eine besondere Fachkraft benötigen.

Insgesamt sind an Förderschulen im Kreisgebiet 43 Integrationshelfer als Einzelfallhelfer tätig, davon 22 in Zuständigkeit des Kreissozialamtes und 21 in der Zuständigkeit der Stadt Neuss (davon 4 als Gruppenbetreuer mit je 2 Kindern). Der Rhein-Kreis Neuss hat die Aufgabenwahrnehmung für das Gebiet der Stadt Neuss auf die Stadt Neuss delegiert.

 

3.    Was geschieht a. bei Erkrankung des zugeordneten Kindes, b. bei Erkrankung/Ausfall der Integrationskraft, c. bei Unterrichtsausfall/Schulschließung?

 

Im Helferpool sind die Integrationshelfer keinem Kind fest zugeordnet, sondern unterstützen alle Schüler/innen. Die Schule steuert den Einsatz der Kräfte. Die Erkrankung eines betreuten Kindes wirkt sich – anders als bei der Einzelfallhilfe – allenfalls mittelbar auf den Einsatz aus. Bei der Einzelfallhilfe entfällt bei Erkrankung des/der Betreuten die Leistung, im Pool hingegen nicht.

Fällt eine Integrationskraft aus, wird im Helferpool kurzfristig vom Dienstanbieter eine Ersatzkraft bereitgestellt. In der Einzelfallhilfe ist dies oftmals erst mit erheblicher Verzögerung möglich. Bei ganztägigem Unterrichtsausfall erfolgt kein Einsatz von Helfern.

 

4.    Welche Qualifikationen weisen die Integrationskräfte auf?

 

Die Integrations- bzw. Inklusionshelfer haben verschiedene berufliche Hintergründe. In erster Linie gehört zum Anforderungsprofil die Fähigkeit mit Kindern und Menschen mit Behinderungen empathisch umgehen zu können. Durch Qualifikationsmaßnahmen (siehe 5) werden die besonders im Fokus stehenden Fähigkeiten gestärkt.

 

 

5.    Wer ist für die fachliche Begleitung und Qualifikation zuständig und wie gestaltet sich diese?

 

Die Integrationskräfte im Helferpool sind – wie auch die Einzelfallhelfer – vom Dienstanbieter qualifizierte Kräfte. Die Qualifikation erfolgt in der Regel extern, hierfür ist der Anbieter verantwortlich. Das Edith-Stein Forum bietet Qualifikationen an, die vom Kreissozialamt über die Inklusionspauschale refinanziert werden.

Im Rahmen der Inklusionspool-Projekte werden künftig auch Qualifikationsmaßnahmen seitens des Inklusionsbüros angeboten, die gezielt die Arbeit im Pool und im multiprofessionellen Team der Schule zum Inhalt haben.

 

 

6.    Wie werden die Integrationskräfte in die pädagogische Arbeit eingebunden?

 

Grundsätzlich ist die pädagogische Arbeit des lehrenden Personals von der Tätigkeit der Integrations-/ Inklusionshelfer abzugrenzen, deren Aufgabe nicht die Wissensvermittlung beinhaltet, sondern nur den behinderungsbedingten Nachteilsausgleich. Die Inklusionshelfer im Poolmodell sind in das multiprofessionelle Team an der Schule insoweit eingebunden, als sie an regelmäßigen Teambesprechungen mit den Lehrkräften teilnehmen und damit in enger Abstimmung mit den Lehrkräften im und nicht neben dem System Schule arbeiten. Zur Intensivierung dieser im Rahmen des Poolmodells neuen Rollenfindung werden im Rahmen des Projekts auch entsprechende kooperationsfördernde Veranstaltungen angeboten. Auch von außen werden die Inklusionshelfer im Pool als zum System der Schule gehörend wahrgenommen.

 

 

7.    Wie gestaltet sich die konkrete Tätigkeit der Integrationskräfte unter den Aspekten von Dienst- und Fachaufsicht, Weisungsbefugnis der Lehrkräfte und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten?

 

Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber den Integrationshelfern liegt beim Dienstanbieter. Der Abruf der Leistungen im Rahmen des von der Steuergruppe festgesetzten Jahresstundenbudgets obliegt der Schule, die dem Dienstanbieter die gewünschten Einsatzzeiten übermittelt. Schulleitung und Lehrkräfte haben keine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis. Die Erziehungsberechtigten werden bei Einrichtung eines neuen Pools mittels Elternbrief über die neue Leistung, die sich an alle Kinder der Pilotschulen richtet, informiert.

 

8.    Welche Vertragsbeziehungen liegen den Einsätzen zugrunde bzw. wie gestaltet sich die Kooperation a. zwischen den Kostenträgern (welche?) und Leistungserbringern (welche?), b. zwischen den Integrationskräften und den Leistungserbringern (reguläre Arbeitsverträge? befristet/unbefristet?), c. zwischen den Schulträgern, den Schulen und den Leistungserbringern, d. zwischen den Erziehungsberechtigten des zugeordneten Schülers, dem Leistungserbringer, dem Kostenträger und der Integrationskraft?

 

An den Förderschulen gibt es in der Regel nur einen Kostenträger, der nach dem SGB XII tätig wird. Im Dialog mit den Leistungsanbietern und der Pilotschule hat man sich in der Steuerungsgruppe auf einen Dienstanbieter verständigt, der die Leistung erbringt. Dies ist in der Mosaik-Schule die „Leben und Erleben GmbH“ des Vereins für Behinderte, Meerbusch. Diese war im Rahmen der Einzelfallhilfen bereits an der Schule tätig.

 

Die Integrationshelfer des Helferpools an der Mosaik-Schule haben zurzeit noch befristete Arbeitsverhältnisse. Mit zunehmender Etablierung des Systems Helferpool ist eines der Ziele auch die dauerhafte Anstellung der I-Helfer beim Anstellungsträger, die jedoch der Vertragsautonomie der Dienstanbieter unterliegt. Für das kommende Schuljahr wird die Leistung neu ausgeschrieben, hierbei soll der Ausschreibungszeitraum vier Schuljahre umfassen, um entsprechende Planungssicherheit und damit die Möglichkeit zu längerfristigen Verträgen zu schaffen. Zwischen den Schulen/ Schulträgern und den Leistungserbringern gibt es einen Dialog, aber keine rechtliche Bindung. Die Zuordnung eines Schülers zu einem I-Helfer ist dem Helferpool fremd, sodass hier keine Rechtsbeziehungen bestehen können. Dies ist in der Einzelfallhilfe insoweit anders, als die Dienstanbieter ihre Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten unmittelbar erbringen.