Betreff
Anlage einer Feuerwehrzufahrt bei Haus Schlickum, Stadt Korschenbroich
Vorlage
68/2982/XVII/2023
Aktenzeichen
68.4-40.01-5-046-23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG für die Anlage einer Feuerwehrzufahrt auf dem Anwesen Haus Schlickum, Stadt Korschenbroich, entsprechend der Vorlage.


Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wurde die Anlage einer Feuerwehrzufahrt in Korschenbroich, Schlickumsweg 7, Gemarkung Glehn, Flur 8, Flurstück 35 beantragt. Der Maßnahmenstandort befindet sich im baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Der Landschaftsplan III – Meerbusch / Kaarst / Korschenbroich - des Rhein-Kreises Neuss (LP III) setzt für den Maßnahmenstandort das Landschaftsschutzgebiet „Jüchener Bachaue“ (6.2.2.8) fest.

 

Im letzten Jahr ist in dem Herrenhaus Haus Schlickum der Blitz eingeschlagen und es kam zu einem Brand. In diesem Zusammenhang ist festgestellt worden, dass auf dem Anwesen baurechtlich zwingend eine Feuerwehrzufahrt erforderlich ist.

 

Die Feuerwehrzufahrt wird eine Länge von 55 m und eine Breite von 3 m (165 qm) haben. Die Breite der Feuerwehrzufahrt besteht aus zwei Fahrspuren mit je ca. 40 cm breitem Grauwacke-Kopfsteinpflaster. Die restliche Breite ist teilversiegelter Kalkstein-Schotterrasen. Die Fahrspuren werden 1,75 m auseinanderliegen.

 

Der Eingriff wird durch die Ergänzung der bestehenden Streuobstwiese durch einen weiteren Obstbaumhochstamm vollständig kompensiert.

 

Da die Feuerwehrzufahrt baurechtlich zwingende erforderlich ist und die Sicherheit der Bewohner des Anwesens ansonsten nicht gegeben ist, würde die Versagung der Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans III eine unzumutbare Belastung darstellen.

Zudem ist die Maßnahme durch die naturnahe Gestaltung und die vollständige Kompensation des Eingriffs mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar.

 

Die beantragte Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG gewährt werden.