Betreff
9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Grevenbroich "Verlagerung Schützenplatz" im Stadtteil Kapellen
hier: Anpassung gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW
Vorlage
61/047/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Kreises Neuss erhebt keine Bedenken gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Grevenbroich unter der Bedingung, dass die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für den mit der Planung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft im anschließenden verbindlichen Bauleitplanverfahren mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt werden.

 


Sachverhalt:

 

Die Planung wird in der Sitzung von einem Vertreter der Stadt Grevenbroich vorgestellt.

 

Die Stadt Grevenbroich beabsichtigt mit der 9. Änderung ihres Flächennutzungsplanes die Verlagerung des heutigen Schützenplatzes im Ortsteil Kapellen vom Bereich Am Burghof um etwa 200 m nach Südosten an die Talstr. (s. Anlage 1).

 

Die Verhältnisse am heutigen Festplatz werden von der Schützenbruderschaft Kapellen als zu beengt angesehen und es wird ein großzügiger, flexiblerer und besser nutzbarer Flächenzuschnitt für einen Festplatz gewünscht. Gleichzeitig ist die zulässige Nutzung des heutigen Festplatzes auf das jährlich stattfindende Schützenfest beschränkt. Durch die Verlagerung soll der Festplatz auch anderen örtlichen Vereinen zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus stellt sich der Ortsrand im Bereich des heutigen Festplatzes aus Sicht der Stadt Grevenbroich als städtebaulich unbefriedigend gestaltet dar.

 

Größere, alternative Freiflächen sind im Siedlungsgebiet Kapellen kaum vorhanden. Die für den Festplatz vorgesehene Fläche ist trotz der Lage am südlichen Ortseingang lediglich 400 m vom Ortszentrum entfernt. Damit bleibt der Festplatz weiterhin fußläufig für die örtliche Bevölkerung erreichbar.

 

Der derzeitige Flächennutzungsplan stellt den Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar (s. Anlage 2). Mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Änderung in „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Festplatz“ vorgesehen (s. Anlage 3).

 

Der geplante Festplatz soll über die Talstraße erschlossen werden. Die genaue Anbindung wird im Rahmen detaillierten Ausbauplanung des Festplatzes festgelegt. Da jedoch kein regelmäßiger Verkehr erzeugt wird, ist keine voll ausgebaute Ein- und Ausfahrt erforderlich, sondern lediglich eine Befahrbarkeit der Fläche sicherzustellen.

Darüber hinaus ist für die Nutzung als Festplatz eine Erschließung der Fläche mit technischen Anlagen wie Wasserver- und Entsorgung oder Strom vorgesehen. Die Entwässerung der Niederschlagswässer kann entweder auf der Fläche selbst erfolgen oder in den angrenzenden Wevelinghovener Entwässerungsgraben.

 

Gemäß Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt VI, liegt der gesamte geplante Festplatz im Landschaftsschutzgebiet Nr. 6.2.2.1 „Erftniederung“ (s. Anlage 4). Die Schutzfestsetzung erfolgt insbesondere zur Erhaltung der Talform, zur Erhaltung der fließenden und stehenden Gewässer- und Vegetationskomplexe und in Teilbereichen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie zur Erhaltung und Entwicklung der Funktion als regionalbedeutsamer Erholungsbereich.

 

Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Weideland für Pferde genutzt und stellt sich als schön strukturierte Weidefläche mit vereinzelten Feldgehölzen dar.

 

Die beabsichtigte Verlagerung des Schützenplatzes Kapellen widerspricht den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss. Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten bei der Änderung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem – in Kraft – Treten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Hierzu bedarf es einer Beratung der Planung im Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde sowie einer abschließenden Beschlussfassung des Kreistages als Träger der Landschaftsplanung.

 

Die Stadt Grevenbroich beabsichtigt, die notwendigen Maßnahmen und Festsetzungen für den ökologischen Ausgleich im Rahmen des anschließenden verbindlichen Bauleitplanverfahrens festzusetzen.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verlagerung des Schützenplatzes. Die notwendigen Maßnahmen sind im anschließenden verbindlichen Bauleitplanverfahren – in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde – konkret festzusetzen.